Rz. 4

Die Mitgliedschaft in einer eG ist die persönliche Rechtsstellung des Mitgliedes in der eG und insoweit als Trägerschaft aller personenrechtlichen und vermögensrechtlichen Rechte und Pflichten des einzelnen Mitglieds im Verhältnis zur eG zu verstehen (Beuthien § 18 RN 7; Holthaus/Lehnhoff in Lang/Weidmüller § 18 RN 1; Pöhlmann/Fandrich/Bloehs § 18 RN 4). Die aus der Mitgliedschaft folgenden Rechte und Pflichten können grundsätzlich nicht abgetreten, nicht übertragen und auch nicht gepfändet oder verpfändet werden. Ausnahmen hiervon sind im GenG ausdrücklich geregelt. Übertragbar sind demnach nur das Geschäftsguthaben nach den Regelungen des § 76 GenG sowie einzelne aus der Mitgliedschaft resultierende Vermögensrechte, wie der Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben bei Ausscheiden des Mitgliedes (§ 73 GenG) und der Anspruch auf den anteiligen Liquidationsüberschuss bei Auflösung der eG (§ 91 GenG). Unter den Voraussetzungen des § 66 GenG kann die Mitgliedschaft durch einen Gläubiger des Genossenschaftsmitglieds gekündigt werden. Nach der Regelung des § 77 GenG kann die Mitgliedschaft vererbt werden.

 

Rz. 5

Die Mitgliedschaftsrechte können grundsätzlich nur persönlich ausgeübt werden. Die Ausübung der Rechte durch einen gesetzlichen Vertreter (§ 43 Abs. 4 Satz 2 GenG) ist jedoch zulässig, sofern die Satzung oder das GenG eine Vertretung zulassen (Pöhlmann/Fandrich/Bloehs § 18 RN 5; Beuthien § 18 RN 7; Müller § 18 RN 67).

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