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Das ›Gesetz zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten‹ vom 11. April 2017 (CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz, BGBl. I 2017, 802) hat für bestimmte Unternehmen von öffentlichem Interesse neue nichtfinanzielle Berichtspflichten eingeführt (im Einzelnen § 33 RN 5 ff.). Der Aufsichtsrat hat die nichtfinanzielle Berichterstattung unabhängig von ihrer Verortung im Lagebericht (§ 289 b Abs. 1 HGB) oder in einem gesonderten nichtfinanziellen Bericht (§ 289 b Abs. 3 HGB) zu prüfen. Die Übergangsregelung des § 170 GenG bestimmt nun, dass die Prüfungspflicht des Aufsichtsrats hinsichtlich der nichtfinanziellen Erklärung erst für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2016 beginnen, besteht.

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