1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die eG erlangt ihre Rechtsfähigkeit erst durch Eintragung in das Genossenschaftsregister (§ 10 GenG). Hiermit verbunden ist die Rechtsstellung einer juristischen Person und eines Formkaufmanns i. S. d. § 17 Abs. 2 GenG.

 

Rz. 2

Die Entstehung der eG erfolgt in zwei Phasen: Vor Errichtung der Satzung besteht eine Vorgründungsgesellschaft in der Rechtsform der GbR (§ 705 ff. BGB), nach Errichtung der Satzung entsteht eine nichtrechtsfähige eG (sog. Vorgenossenschaft).

2 Die Vorgründungsgesellschaft

 

Rz. 3

Der Zusammenschluss mehrerer Personen mit dem erklärten Willen, rechtsverbindlich an der Gründung einer eG mitzuwirken, führt zur Entstehung einer Vorgründungsgesellschaft in der Rechtsform der GbR (Bauer § 13 RN 2 m. w. N.; Beuthien § 13 RN 4; Müller § 13 RN 2). Demzufolge sind die Bestimmungen des GenG auf die Vorgründungsgesellschaft nicht anwendbar. Vielmehr gelten die §§ 705 ff. BGB. Hiermit einhergehend besteht nach den §§ 709 Abs. 1, 714 BGB Gesamtvertretungsbefugnis der Gesellschafter, sofern der Gesellschaftsvertrag nicht Einzelvertretung einräumt. Die Verpflichtung zur Gründung einer eG bedarf der Schriftform (Holthaus/Lehnhoff in Lang/Weidmüller § 13 RN 3; Beuthien § 13 RN 4).

 

Rz. 4

Die Vorgründungsgesellschaft ist weder mit der Vorgenossenschaft noch mit der später einzutragenden eG identisch (Bauer § 13 RN 5; Holthaus/Lehnhoff in Lang/Weidmüller § 13 RN 9; Beuthien § 13 RN 4; Müller § 13 RN 6). Eine automatische Übertragung der Rechte und Verbindlichkeiten findet dementsprechend nicht statt (BGHZ 91, 148; BGH NJW 1998, 1645 zur GmbH).

 

Rz. 5

Die Gesellschafter der Vorgründungsgesellschaft haften als Gesamtschuldner mit dem Gesellschaftsvermögen. Hinzu tritt die persönliche und gesamtschuldnerische Haftung mit dem gesamten Privatvermögen der Vorgründer für die Verbindlichkeiten der Vorgründungsgesellschaft gem. der §§ 714, 427 BGB.

 

Rz. 6

Mit Errichtung der Satzung hat die Vorgründungsgesellschaft ihren Zweck erfüllt und endet gem. § 726 BGB.

3 Die Vorgenossenschaft

 

Rz. 7

Mit der Errichtung der Satzung – aufgrund eines Beschlusses in der Gründungsversammlung und der Bestellung des Vorstands – entsteht eine nichtrechtsfähige Vorgenossenschaft mit körperschaftlicher Verfassung und Organisation (BGHZ 20, 281). Als Vorstufe der eG unterliegt die Vorgenossenschaft im Innen- wie im Außenverhältnis den Regelungen des GenG (Bauer § 13 RN 8; Pöhlmann/Fandrich/Bloehs § 13 RN 5; Beuthien § 13 RN 4; Müller § 13 RN 9, 12). Ausgenommen sind nur solche Bestimmungen des GenG, die entweder eine Registereintragung voraussetzen oder mit dem Zweck der Vorgenossenschaft nicht vereinbar sind.

 

Rz. 8

Die grundsätzliche Anwendbarkeit des GenG bezieht sich auch auf die Vertretung der Vorgenossenschaft, wobei die Vertretungsmacht des Vorstands weder auf die Vorbereitung der Registereintragung noch auf solche Geschäfte beschränkt wird, die zur Errichtung der eG notwendig sind (Bauer § 13 RN 4; Beuthien § 13 RN 5; Müller § 13 RN 12 a; a. A. BGHZ 17, 385; BGHZ 80, 183 zur Vor-GmbH).

 

Rz. 9

Auf die Haftungsverhältnisse der Vorgenossenschaft sind die seitens des BGH zur Vor-GmbH entwickelten Grundsätze einer Innenhaftung in Form einer Verlustdeckungs- bzw. Unterbilanzhaftung anzuwenden (BGHZ 149, 273; ablehnend Beuthien § 13 RN 7). Dementsprechend besteht auch keine unmittelbare Haftung der Mitglieder gegenüber den Gläubigern der Vorgenossenschaft (BGH NJW 2002, 824), obwohl die Mitglieder einer unbeschränkten Verlustdeckungshaftung gegenüber der Vorgenossenschaft ausgesetzt werden. Die Haftung besteht bis zur Eintragung der eG. Voraussetzung der Verlustdeckungshaftung ist jedoch, dass alle Mitglieder der Vorgenossenschaft der Geschäftsaufnahme bereits vor Eintragung der eG zugestimmt haben (BGH NJW 2002, 824; BGHZ 80, 129 zur Vor-GmbH).

 

Rz. 10

Neben die persönliche Verlustdeckungshaftung der Mitglieder tritt die persönliche, gesamtschuldnerische Haftung der namens für die Vorgenossenschaft Handelnden (Bauer § 13 RN 24; Beuthien § 13 RN 12). Die Handelndenhaftung ist auf die Organwalter, hier regelmäßig der Vorstand, beschränkt und erlischt mit Eintragung der eG.

 

Rz. 11

Nach der Registereintragung gehen die Rechte und Pflichten der Vorgenossenschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die eG über (Bauer § 13 RN 25; Holthaus/Lehnhoff in Lang/Weidmüller § 13 RN 9; Pöhlmann/Fandrich/Bloehs § 13 RN 8; Müller § 13 RN 15; a. A. Beuthien § 13 RN 4 – transaktionslose Rechtsträgertransformation).

 

Rz. 12

Anders als bei der Gründung einer GmbH oder AG, besteht bei der eG keine Verpflichtung der künftigen Mitglieder, die Einlagen ganz oder teilweise schon vor Eintragung in das Genossenschaftsregister zu erbringen. Sofern an die Vorgenossenschaft vor Eintragung in das Genossenschaftsregister Einzahlungen geleistet wurden (Pflichteinzahlungen sowie sonstige Einzahlungen auf Geschäftsanteile), so haben diese befreiende Wirkung (Holthaus/Lehnhoff in Lang/Weidmüller § 13 RN 5; Pöhlmann/Fandrich/Bloehs § 13 RN 9; Müller § 13 RN 15).

 

Rz. 13

Wird die Vorgenossenschaft vor Eintragung in das Genossenschaftsre...

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