Rz. 1

Nach § 121 Satz 1 GenG erhöht sich die Haftsumme bei der Übernahme weiterer Geschäftsanteile (§ 7 a GenG) nicht um das entsprechend Vielfache der Anzahl der Geschäftsanteile. Eine Erhöhung tritt vielmehr nur dann ein, wenn die Haftsumme niedriger ist als der Gesamtbetrag aller übernommenen Geschäftsanteile (OLG Brandenburg, ZIP 2006, 1733; ausführlich mit Beispielen Bauer § 121 RN 2). Die Satzung kann eine höhere Haftsumme festsetzen oder auch bestimmen, dass nur der erste übernommene Geschäftsanteil mit einer entsprechenden Haftsumme verbunden ist. Überdies sind Satzungsgestaltungen zulässig, die eine Haftsummenerhöhung bei einer Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen ausschließen (§ 121 Satz 3 GenG).

 

Rz. 2

Einzelne Mitglieder bzw. Mitgliedergruppen können nicht qua Satzungsregelung – wegen des hiermit einhergehenden Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgebot – von der Nachschusspflicht befreit werden, wenn im Übrigen eine Nachschusspflicht bestehen soll (Holthaus/Lehnhoff in Lang/Weidmüller § 121 RN 6).

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