Rz. 1

Die aufgrund der Vorschuss- und Zusatzberechnungen nach Maßgabe der §§ 106, 113 eingegangenen und nach § 110 hinterlegten sowie aufgrund der Nachschussberechnung nach Maßgabe des § 114 noch eingehenden Beträge hat der Insolvenzverwalter unverzüglich nach Vollstreckbarerklärung der Nachschussberechnung gemäß § 115 Abs. 1 entgegen § 187 InsO im Wege der Nachtragsverteilung nach § 203 InsO an die Gläubiger zu verteilen. Soweit es keiner Nachschussberechnung bedarf, ist die Verteilung unverzüglich nach Niederlegung der Feststellung (§ 114 Abs. 1) vorzunehmen.

 

Rz. 2

Ausnahmsweise kommt es nach § 115 a zu einer Abschlagsverteilung, wenn die Abwicklung des Insolvenzverfahrens voraussichtlich längere Zeit in Anspruch nimmt. In diesem Fall kann der Insolvenzverwalter mit vorheriger oder nachträglicher Zustimmung eines vorhandenen Gläubigerausschusses sowie des Insolvenzgerichts die nach § 110 eingezogenen Beiträge schon vor dem in § 115 Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt im Wege der Abschlagsverteilung nach den §§ 187 bis 195 InsO an die Gläubiger verteilen. Nach § 115 a Abs. 1 Satz 2 soll eine Abschlagsverteilung unterbleiben, wenn mit einer Erstattung von Nachschussbeträgen an Mitglieder nach § 105 Abs. 4 oder § 115 Abs. 3 zu rechnen ist.

 

Rz. 3

Im Rahmen der Nachschlagsverteilung sind nach § 115 Abs. 2 nicht nur die in §§ 189 bis 191 InsO bezeichneten Forderungen zurückzubehalten, sondern auch die Anteile an Forderungen, die im Prüfungstermin des § 108 vom Vorstand bzw. den Liquidatoren ausdrücklich bestritten worden sind. Eine Klage der betroffenen Insolvenzgläubiger auf Feststellung der Unbegründetheit des Widerspruchs ist an die eG, vertreten durch den Vorstand bzw. die Liquidatoren zu richten.

 

Rz. 4

Eine nach Befriedigung der Gläubiger verbleibende Nachschussmasse ist nach § 115 Abs. 3 vom Insolvenzverwalter an die Mitglieder zurückzuzahlen. Reichen die Überschüsse nicht zur vollen Befriedigung aller Mitglieder aus, steht zunächst denjenigen, die freiwillig oder unfreiwillig aber zu Unrecht höhere Zahlungen geleistet haben, als sie zu erbringen verpflichtet waren, nach § 105 Abs. 4 Satz 1 eine Erstattung zu. Nach § 105 Abs. 4 Satz 2 folgen die Mitglieder, die Zahlungen nach § 87 Abs. 2 erbracht haben und sodann die nach § 115 d Abs. 2 nur subsidiär haftenden Mitglieder, die zur Zahlung herangezogen worden sind. Zum Erstattungsmodus siehe ferner oben § 105 unter 6 sowie Baur § 115 RN 7.

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