Rz. 1

§ 113 bezieht sich auf die Vorschussberechnung des § 106, die im Laufe der Insolvenzabwicklung aus den verschiedensten Gründen eine Abänderung erfahren kann. Abs. 1 Satz 1 nennt beispielhaft die Zahlungsunfähigkeit von Mitgliedern (§ 105 Abs. 3) oder die erfolgreiche Anfechtung der Berechnung (§ 111). Für die Zusatzberechnung gelten auch wieder die §§ 106 bis 112 a. Falls erforderlich, ist die Aufstellung einer Zusatzberechnung zu wiederholen. Nach § 114 Abs. 3 können auch für die Nachschussberechnung Zusatzberechnungen erforderlich werden.

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