Rz. 1

Bis die aufgrund der Vorschussberechnung nach § 106 und etwaiger Zusatzberechnungen nach § 113 eingezogenen Beträge nach § 115 (Ausnahme: Abschlagszahlungen nach § 115 a) an die Gläubiger auszuschütten sind, müssen sie nach Maßgabe des § 149 InsO hinterlegt, bei länger dauerndem Verfahren zinsbringend angelegt werden. Als Hinterlegungs- oder Anlagestelle kommen vor allem Kreditinstitute in Betracht. Ausgenommen von § 110 sind nur Beträge, die für Kosten des Insolvenzverfahrens nach § 54 InsO oder sonstige Masseverbindlichkeiten nach § 55 InsO zu verwenden sind.

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