Rz. 103

Gem. § 1 Abs. 2 kann sich die Genossenschaft als rechtsfähige Körperschaft (§ 17 Abs. 1) an ›Gesellschaften und sonstigen Personenvereinigungen einschließlich der Körperschaften des öffentlichen Rechts‹ – unabhängig von deren Rechtsform – beteiligen, wenn die Beteiligung

1. ›der Förderung des Erwerbs oder Wirtschaft der Mitglieder der Genossenschaft oder deren sozialer oder kultureller Belange oder,
2. ohne den alleinigen oder überwiegenden Zweck der Genossenschaft zu bilden, gemeinnützigen Bestrebungen der Genossenschaft zu dienen bestimmt ist‹.
 

Rz. 104

Soweit die Regelung die Zulässigkeit von Beteiligungen seitens der Genossenschaft statuiert, ist sie im Kern klarstellender Natur. Insofern folgt die generelle Beteiligungsfähigkeit der eG an anderen Körperschaften und Gesellschaften bereits aus ihrer Rechtssubjektivität als juristischer Person (§ 17 Abs. 1). Die eigentliche Bedeutung der Bestimmung liegt folglich in dem Umstand, dass sie die Zulässigkeit einer Beteiligung entweder gem. Abs. 2 Nr. 1 auf deren Dienlichkeit hinsichtlich des wirtschaftlichen und/oder ideellen Förderzwecks oder entsprechend Abs. 2 Nr. 2 auf die – den Hauptzweck ergänzenden – gemeinnützigen Nebenzwecke der Genossenschaft beschränkt.

 

Rz. 105

Der Begriff der ›Beteiligung‹ orientiert sich dabei weitgehend an der Definition von § 271 Abs. 1 S. 1 und 2 HGB. Er erfasst folglich den Erwerb von Anteilen an anderen Unternehmen und sonstigen Vereinigungen, die auf Dauer dazu bestimmt sind, dem Geschäftsbetrieb der Genossenschaft zu dienen, gleichgültig ob die Anteile in Wertpapieren verbrieft sind oder nicht. Dies betrifft sowohl den Erwerb von Aktien an einer AG oder SE, als auch die Übernahme von Geschäftsanteilen an einer GmbH unter Einschluss einer UG (haftungsbeschränkt) oder die Beteiligung an Personengesellschaften in der Rechtsform der oHG, KG, GbR oder EWIV. Abweichend von § 271 Abs. 1 S. 5 HGB schließt dies auch die Mitgliedschaft in anderen Genossenschaften ein, wie § 9 Abs. 2 S. 2 nunmehr verdeutlich. Die hiervon abweichende Regelung des Handelsrechts hat ausschließlich bilanzrechtliche Gründe und will so verhindern, dass Kapitalgesellschaften Forderungen und Verbindlichkeiten gegen Genossenschaftsbanken, deren Mitglied sie sind, bilanziell gesondert ausweisen müssen (Lang/Weidmüller/ Holthaus/Lehnhoff § 1 RN 91; Fandrich in Pöhlmann/Fandrich/Bloehs § 1 RN 52; Bauer § 1 RN 104).

 

Rz. 106

Die zulässigen Beteiligungen erfassen – wie § 1 Abs. 2 Nr. 2 und § 63 b Abs. 1 GenG zeigen – auch die Mitgliedschaft in einem Verein sowie den Erwerb stiller Beteiligungen (§§ 230 ff. HGB) und die Übernahme der Stellung einer Komplementärin bei einer KG oder einer KGaA (Bauer § 1 RN 111; siehe hierzu Strieder, DB 1996, S. 2065 ff.; Strieder/Habel BB 1995, S. 1857 ff.; zur juristischen Person als Komplementärin einer KGaA: BGH NJW 1997, S. 1923). Gleiches gilt für die Mitgliedschaft in juristischen Personen, insbesondere Körperschaften des öffentlichen Rechts. Angesichts der im Lichte des Fördergrundsatzes zwingend ›dienenden Funktion‹ der Genossenschaft zugunsten ihrer Mitglieder ist der Erwerb von Beteiligungen nach gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 allerdings nur zulässig, wenn und soweit sich der Förderzweck auch in der Beteiligung widerspiegelt und die Beteiligungsgesellschaft oder -körperschaft unmittelbar oder mittelbar (Förder-) Leistungen zugunsten der Mitglieder erbringt. Eine unmittelbare Förderdienlichkeit ist beispielsweise dort gegeben, wo die Genossenschaft ihren Geschäftsbetrieb ganz oder teilweise auf eine Tochtergesellschaft ausgliedert, welche ihrerseits die satzungsmäßigen Leistungen gegenüber den Mitgliedern erbringt. Hier ist der (Halte-) Genossenschaft der Geschäftsbetrieb der Tochter regelmäßig als eigener zuzurechnen (siehe ausführlich oben 4.3 RN 31).

 

Rz. 107

Eine mittelbare Förderung der Mitglieder liegt demgegenüber dort vor, wo die Beteiligungsgesellschaft nur Hilfsfunktionen für den Geschäftsbetrieb der Genossenschaft selbst erbringt. Dies erfasst zunächst die Mitgliedschaft in Zentralgenossenschaften sowie den Beitritt zu einem Prüfungsverband (§ 54). Zulässig sind darüber hinaus auch die Ausgliederung unternehmerischer Teilfunktionen, wie des Rechnungswesens oder der Datenverarbeitung, auf Tochtergesellschaften bzw. Gemeinschaftsunternehmen (joint venture) sowie der Erwerb von Unternehmen der vor- oder nachgelagerten Wirtschaftsstufen. Dies gilt auch dort, wo die Beteiligungsgesellschaft über die Hilfsfunktion zugunsten der Genossenschaft hinaus marktbezogene Leistungen gegenüber Dritten anbietet, wie beispielsweise bei der Ausgliederung des Nichtmitgliedergeschäfts und sonstiger steuerschädlicher Aktivitäten auf Tochtergesellschaften von Vermietungsgenossenschaften (oben 5.3 RN 95).

 

Rz. 108

Fraglich ist demgegenüber, ob und inwiefern § 1 Abs. 2 Nr. 1 auch den Erwerb solcher Beteiligungen zulässt, die ausschließlich zum Zweck der Kapitalanlage (Portfolio Investitionen) dienen und so keinen eindeutigen Bezug zum Fördera...

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