Leitsatz

  1. Bei einem durch Krankheit veranlassten Aufenthalt in einem Seniorenheim sind die Kosten für die Unterbringung als außergewöhnliche Belastungen gem. § 33 Abs. 1 EStG abziehbar.
  2. Der Aufenthalt kann auch dann krankheitsbedingt sein, wenn keine zusätzlichen Pflegekosten entstanden sind und kein Merkzeichen "H" oder "Bl" im Schwerbehindertenausweis festgestellt ist (gegen BFH, Urteil v. 18.12.2008, III R 12/07, BFH/NV 2009 S. 1102).
 

Sachverhalt

K, 1930 geboren, war seit 1999 in psychiatrischer Behandlung. Der Facharzt empfahl eine Unterbringung in einem Seniorenheim (betreutes Wohnen), weil K krankheitsbedingt ihr Leben in ihrem bisherigen Umfeld nicht mehr selbstständig führen könne. Ihre Betreuung wurde gerichtlich angeordnet. K zog darauf in ein Seniorenheim. Dieses berechnete K monatlich Mietkosten (1.288 EUR) und Verpflegung (269 EUR), aber keine Pflegekosten. K machte die Mietkosten als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt lehnte das ab, weil K in keine Pflegestufe eingeordnet sei und auch das Merkzeichen "H" im Behindertenausweis fehle. Es berücksichtigte nur den Haushaltsfreibetrag.

Das FG gab der Klage teilweise statt. Die Kosten seien dem Grunde nach zu berücksichtigen, weil K ausschließlich wegen ihrer Erkrankung, nicht wegen ihres Alters ins Heim gezogen sei, jedoch um die Haushaltsersparnis zu kürzen. Der BFH bestätigte das FG.

 

Entscheidung

Kosten für die altersbedingte Unterbringung in einem Altersheim rechnen zu den üblichen Aufwendungen der Lebensführung. Kosten für einen durch Krankheit veranlassten Aufenthalt in einem Alters- oder Pflegeheim sind dagegen als Krankheitskosten den außergewöhnlichen Belastungen zuzurechnen. Da das FG festgestellt hatte, dass K krankheitsbedingt untergebracht worden war, lagen mithin die Voraussetzungen für den Abzug der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen vor.

Eine krankheitsbedingte Unterbringung wird auch dann angenommen, wenn noch keine ständige Pflegebedürftigkeit gegeben ist. Der BFH hält ausdrücklich nicht an der Auffassung fest, dass ein ausschließlich krankheitsbedingter Aufenthalt noch nicht gegeben sei, wenn keine zusätzlichen Pflegekosten entstanden seien und im Schwerbehindertenausweis die Merkzeichen "H" oder "Bl" fehlen.

 

Hinweis

Der BFH stellt neuerdings weniger auf Formalien wie Pflegestufeneinordnung oder Merkzeichen im Behindertenausweis, sondern auf den tatsächlichen medizinischen Befund ab.

 

Link zur Entscheidung

BFH, 13.10.2010, VI R 38/09.

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