Unterbringungskosten

Das Amtsgericht Charlottenburg hat sich zur Erstattungsfähigkeit von Unterbringungskosten im Rahmen der Hausratversicherung geäußert: Wird die versicherte Wohnung infolge eines Versicherungsfalls unbewohnbar, beschränkt sich der Anspruch auf Ersatz der notwendigen Kosten für eine Hotel- oder ähnliche Unterbringung auf die Übernahme der für die tatsächliche Nutzung des Ersatzwohnraums angemessenen Kosten.

Hotelkosten

In den zur Hausratversicherung des Klägers vereinbarten Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) hieß es unter der Rubrik "Welche Bestimmungen gelten für Hotelkosten?" wie folgt:

"In Erweiterung von § 2 VHB 01 sind die notwendigen Kosten für eine Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (z. B. Frühstück, Telefon) versichert, wenn die Wohnung infolge eines Versicherungsfalls unbewohnbar wurde und Ihnen auch die Beschränkung auf einen etwa bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten ersetzen wir Ihnen bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar oder eine Nutzung in einem benutzbaren Teil der Wohnung wieder zumutbar ist, längstens jedoch für die Dauer von 100 Tagen. Die Entschädigung ist pro Tag auf 1 ‰ der Versicherungssumme begrenzt. Eine andere Entschädigungsgrenze kann vereinbart werden."

Unterbringung bei Verwandten

Infolge eines Rohrbruchs kam es zu einem Wasserschaden in der Wohnung der Klägerin, aufgrund dessen ihre Wohnung unbewohnbar wurde. Im Rahmen des Schriftverkehrs mit dem Versicherer legte die Klägerin ein an sie gerichtetes, von ihrer Mutter unterzeichnetes Schreiben vor, in dem es u. a. hieß: "Hiermit bestätige ich, dass ich Dir meine komplett eingerichtete Wohnung ... für einen Betrag von 63 EUR pro Tag überlassen habe."

Ersatz nur tatsächlich entstandener Kosten

Die Klage gegen den Hausratversicherer hatte keinen Erfolg. Die Klägerin hatte nach Auffassung des Gerichts keinen Anspruch auf Zahlung eines Betrags auf der Grundlage der erwähnten Bestimmung in den AVB. Die Bestimmung war nämlich – so das Gericht – als Ausprägung einer reinen Schadensversicherung zu verstehen, in deren Rahmen nur tatsächlich entstandene Kosten ersetzt werden, und nicht als sogenannte Summenversicherung, aufgrund deren der Ersatz fiktiver oder pauschalierter Kosten ohne Nachweis von deren Entstehung verlangt werden könnte.

Fazit

Das bedeutete, dass die Auffassung der Klägerin, es sei ohnehin unerheblich, wo sie während der Zeit der Unbewohnbarkeit ihrer Wohnung untergebracht gewesen sei, da sie in jedem Fall einen Anspruch auf Ersatz von 1 ‰ des Versicherungsbetrags pro Tag für die Dauer von 100 Tagen habe, unzutreffend war.

(AG Charlottenburg, Urteil v. 13.4.2016, 215 C 236/15)

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