Leitsatz (amtlich)

Von einem Fernwärmeversorgungsunternehmen zur Erfüllung von Fernwärmelieferungsverträgen in fremden Gebäuden installierte Hausanschlussstationen sind Betriebsvorrichtungen und damit investitionszulagenbegünstigte abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter.

 

Sachverhalt

Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der W-GmbH. Ihr Unternehmensgegenstand ist u.a. die öffentliche Versorgung mit Strom, Gas, Fernwärme und Wasser. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin hatte u.a. für die Herstellung von sechs Hausanschlussstationen und vier Fernwärmeleitungen die Gewährung von Investitionszulage für das Streitjahr 1992 beantragt. Das Finanzamt meinte, die Hausanschlussstationen und die Fernwärmeleitungen bildeten mit dem bestehenden Leitungsnetz eine Einheit und stellten keine investitionszulagenbegünstigten selbständigen Wirtschaftsgüter dar. Das FG gab der dagegen gerichteten Klage hinsichtlich der Hausanschlussstationen statt[1]. Die Revision des Finanzamts blieb erfolglos.

 

Entscheidungsgründe

Die Aufwendungen der Klägerin für die von ihr betriebenen Hausanschlussstationen sind begünstigte Investitionen i.S. von § 2 Satz 1 InvZulG 1991. Das FG hat die Stationen zutreffend als Betriebsvorrichtungen und damit als abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter beurteilt, die zum Anlagevermögen der Klägerin gehören. Der Begriff des beweglichen Wirtschaftsguts bestimmt sich im InvZulG in Anlehnung an das ESt-Recht, das bewegliche von unbeweglichen Wirtschaftsgütern anhand des BewG abgrenzt. Demgemäß sind Betriebsvorrichtungen i.S. von § 68 Abs. 2 Nr. 2 BewG abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter und gemäß § 2 Satz 1 InvZulG 1991 investitionszulagen-begünstigt[2]. Der Begriff der Betriebsvorrichtungen setzt einen Gegenstand voraus, durch den das Gewerbe unmittelbar betrieben wird. Zwischen der Betriebsvorrichtung und dem Betriebsablauf muss ein ähnlich enger Zusammenhang bestehen, wie er üblicherweise bei einer Maschine gegeben ist. Entscheidend ist, ob der Gegenstand von seiner Funktion her unmittelbar zur Ausübung des Gewerbes genutzt wird. Nicht ausreichend ist, wenn die Anlage für den Betrieb lediglich nützlich oder notwendig oder sogar gesetzlich vorgeschrieben ist. Auf den Gesichtspunkt des einheitlichen oder - im Verhältnis zum Gebäude - unterschiedlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhangs kommt es nicht an[3].

Hiervon ausgehend sind die Hausanschlussstationen Betriebsvorrichtungen. Nach den von der Klägerin mit den Verwaltern, Eigentümern oder Mietern abgeschlossenen Verträgen liefert sie Wärme aus dem Heizwassernetz und installiert zu diesem Zweck die Stationen in von den Kunden bereitgestellten besonderen Hausstationsräumen. Die Stationen dienen dazu, die in den Leitungen der Klägerin ankommende Fernwärme auf die zu Heizzwecken erforderliche Temperatur zu kühlen. Sie sind somit ein notwendiges Bindeglied zwischen dem Leitungsnetz der Klägerin und den in den Gebäuden verlegten Heizleitungen. Die Stationen dienen daher der Klägerin unmittelbar zur Ausübung ihres Gewerbebetriebs als Fernwärmelieferant auf der Grundlage der mit ihren Kunden abgeschlossenen Versorgungsverträge.

Die Hausanschlussstationen stehen zumindest im wirtschaftlichen Eigentum der Klägerin[4]. Die Klägerin überließ die Stationen den Gebäudeeigentümern bzw. den Abnehmern der Fernwärme nicht zur eigenständigen Nutzung, sondern verpflichtete sich gegenüber diesen Personen - mittels dieser Stationen - zur Lieferung von Wärme. Die Abnehmer haben dementsprechend keine Einwirkungsmöglichkeit auf die Stationen. Bei Einstellung des Fernwärmebezugs haben die Grundstückseigentümer die Entfernung der Einrichtungen zu gestatten oder sie auf Verlangen der Klägerin noch fünf Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihnen dies nicht zugemutet werden kann. Damit steht der Wert der Stationen wirtschaftlich stets der Klägerin zu. Die Gebäudeeigentümer können nicht wirtschaftlich darüber verfügen. Im Übrigen bilden die Hausanschlussstationen keine zulagenrechtliche Einheit mit dem Fernwärmenetz der Klägerin.

 

Link zur Entscheidung

BFH vom 30.3.2000 - III R 58/97

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