Leitsatz

1. Die Haftung eines inländischen Kreditinstituts für die Erbschaftsteuer eines nicht im Geltungsbereich des ErbStG wohnhaften Erben gem. § 20 Abs. 6 Satz 2 ErbStG erstreckt sich bis zur Höhe des ausgezahlten Betrags auf die Erbschaftsteuer für den gesamten dem Erben angefallenen Erwerb von Todes wegen einschließlich eines Erwerbs aufgrund eines Vertrags zugunsten Dritter auf den Todesfall.

2. Soweit die Haftung des Kreditinstituts gem. § 20 Abs. 6 Satz 2 ErbStG auch dann eingreift, wenn der nicht im Geltungsbereich des ErbStG wohnhafte Berechtigte nicht Erbe ist, sondern Vermögen ausschließlich aufgrund eines Vertrags zugunsten Dritter auf den Todesfall erworben hat, ist das für die Haftung erforderliche Verschulden nur anzunehmen, wenn das Kreditinstitut dem Berechtigten das Vermögen nach Veröffentlichung des Urteils v. 12.3.2009, II R 51/07 zur Verfügung stellt.

 

Sachverhalt

Der Erblasser unterhielt bei der Bank A ein Spar- und ein Girokonto mit je 100.000 DM Guthaben, bei der Bank B ein Konto über 18.000 DM. Das Girokonto gehörte zum Nachlass. Die beiden anderen Guthaben fielen der in den USA lebenden Alleinerbin aufgrund von Verträgen zugunsten Dritter auf den Todesfall zu. Die Alleinerbin zahlte die Erbschaftsteuer nicht. Eine Pfändung bei der Bank A blieb erfolglos, da diese die Guthaben bereits ausbezahlt hatte. Darauf nahm das Finanzamt die Bank A in Haftung. Klage und Revision blieben erfolglos.

 

Entscheidung

Zahlt eine Bank ein zum Nachlass gehörendes Guthaben zumindest fahrlässig an den nicht im Geltungsbereich des ErbStG wohnenden Erben aus, haftet sie bis zur Höhe des Auszahlungsbetrags für die gesamte Steuer auf den Erwerb des Erben von Todes wegen, daher auch für die Steuer auf einen Erwerb nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG. Zumindest fahrlässig handelt die Bank, wenn sie das Guthaben auszahlt, ohne vorher zu prüfen, ob eine Haftung nach § 20 Abs. 6 ErbStG in Betracht kommt.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 12.3.2009, II R 51/07.

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