Der Betreiber eines Krankenhauses ist verpflichtet, die Wege auf dem Krankenhausgrundstück in zumutbaren Intervallen von Laub und Schmutz zu reinigen, um die Rutschgefahr zu vermindern. Stürzt ein Klinikbesucher auf dem Weg zum Haupteingang, nachdem der Weg 1,5 bis 2 Stunden zuvor geräumt worden ist, so haftet die Klinik allerdings nach einem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts nicht, auch wenn nach der Reinigung aufgrund des stürmischen Windes wieder eine erhebliche Menge Laub auf den Weg geweht worden ist.

Sturzverletzung eines Patienten

Ein Patient hatte sich Anfang November 2010 stationär in der beklagten Klinik behandeln lassen. Auf dem Weg zwischen Parkplatz und Klinikhaupteingang stürzte er auf regennassem Laub und fiel auf den Rücken, wobei er sich an der Wirbelsäule verletzte. Er verlangte von der Klinik unter anderem Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 EUR. Die Klinik hatte nach seiner Auffassung ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt.

Witterungsabhängige Räumpflicht nicht verletzt

Das Oberlandesgericht meinte hingegen, dass die Klinik ihre Verkehrssicherungspflicht am Unfalltag erfüllt habe. Die Klinik war zwar verpflichtet, die Wege in zumutbaren Intervallen von Laub zu reinigen, um die Rutschgefahr zu vermindern. Der Anfall von Gefahr begründendem Herbstlaub war aber nach Ansicht der Richter, ebenso wie Schnee und Glatteis, witterungsabhängig, sodass der daraus erwachsenden Gefahr nicht mit der unflexiblen Einhaltung turnusmäßiger Reinigungspläne ausreichend begegnet werden konnte. Es bestand somit keine Pflicht, Gehwege ständig und vollständig laubfrei zu halten. Vielmehr musste das Laubkehren in Abhängigkeit vom Laubanfall vorgenommen werden.

Nach Zeugenvernehmung hielt es das Gericht als erwiesen, dass der Klinikbetreiber den Weg in ausreichenden Intervallen gereinigt hatte. Auch am Unfalltag, an dem es regnete und stürmte, war der Weg circa 1,5 bis 2 Stunden vor dem Sturz geräumt worden.

(Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil v. 8.10.2013, 11 U 16/13)

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