Leitsatz

  1. Nutzen Ehegatten einen Raum in einem von ihnen bewohnten und in ihrem Miteigentum stehenden Haus, um Dienstleistungen zur Förderung des Gesellschaftszwecks einer zwischen ihnen bestehenden Personengesellschaft zu erbringen, sind ihnen die auf diesen Raum entfallenden und von ihnen getragenen Aufwendungen (AfA, Schuldzinsen, Energiekosten) nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zuzuordnen.
  2. Nutzen die Ehegatten für diesen Zweck einen Raum in einer von ihnen bewohnten und gemeinsam angemieteten Wohnung, sind ihnen die anteiligen Mietzinsen und die anteiligen Energiekosten zur Hälfte zuzuordnen.
  3. Nutzen Ehegatten gemeinsam ein häusliches Arbeitszimmer, steht einem Ehegatten, der seine Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 1. Halbsatz EStG 1997 beschränkt abziehen kann, der Höchstbetrag nach dieser Vorschrift nur anteilig zu. Mehrere häusliche Arbeitszimmer, die während eines Veranlagungszeitraums nacheinander in verschiedenen Wohnungen oder Häusern genutzt werden, sind für die Anwendung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 1. Halbsatz EStG 1997 als ein Objekt anzusehen (Fortentwicklung des BFH-Urteils v. 20.11.2003, IV R 30/03, BFH/NV 2004 S. 568).
 

Sachverhalt

Ehegatten waren zu je 50 % an einer GbR beteiligt. Hierfür nutzten sie im Streitjahr 1997 ein Zimmer ihrer Mietwohnung bzw. später des von ihnen erworbenen Hauses. Nach Zeitanteilen nutzte die Ehefrau das Zimmer zu 80 %, der hauptberuflich als Soldat tätige Ehemann zu 20 %. Vom Gesamtaufwand von 10.082 DM erkannte das Finanzamt die Hälfte für die Ehefrau und 2.400 DM für den Ehemann an. Das FG ließ dagegen alle Ausgaben zum Abzug zu.

 

Entscheidung

Der BFH gab der Revision statt und wies die Klage ab. Betriebsausgaben sind jedenfalls nicht über den vom Finanzamt anerkannten Betrag hinaus abziehbar.

 

Hinweis

Den Ehegatten war nicht bewusst, dass ihre gemeinsame Tätigkeit die Voraussetzungen einer GbR erfüllte. Folglich fehlten ein Gesellschaftsvertrag und eine Vereinbarung zur Arbeitszimmernutzung.Dennoch wird ein betrieblich genutzter Raum zu Betriebsvermögen: bei Anmietung das Nutzungsrecht, bei Eigentum der Raum selbst. Liegt keine Vereinbarung vor, sind Nutzungsrecht bzw. Miteigentumsanteil Sonderbetriebsvermögen II, andernfalls Sonderbetriebsvermögen I.

Kern des Urteils ist die Erkenntnis, dass die Betriebsausgaben den Ehegatten nicht nach Zeitanteilen der Nutzung des Arbeitszimmers zuzuordnen sind, sondern nach deren Anteilen an der Verausgabung. Im Streitjahr hatte die Aufteilung Bedeutung, weil für die Ehegatten unterschiedliche Abzugskriterien galten. Für die Ehefrau war das Zimmer der Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit, sodass der auf sie entfallende Kostenanteil voll abziehbar war. Für den Ehemann war diese Voraussetzung nicht erfüllt, sodass seine Aufwendungen zu deckeln waren.

Nach heutiger Gesetzeslage hätte die Aufteilung die Folge, dass der Kostenanteil, der auf den Ehemann entfällt, überhaupt nicht abziehbar wäre. Allerdings ist die Verfassungskonformität der derzeitigen Regelung zweifelhaft.

 

Link zur Entscheidung

BFH, 23.09.2009, IV R 21/08.

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