Leitsatz

1. Ein Raum ist als häusliches Arbeitszimmer von anderen beruflich genutzten Zimmern im häuslichen Bereich abzugrenzen.

2. Räumlichkeiten, die ihrer Ausstattung und Funktion nach nicht einem Büro entsprechen, sind auch dann nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers zuzuordnen, wenn sie ihrer Lage nach mit dem Wohnraum des Steuerpflichtigen verbunden und so in dessen häusliche Sphäre eingebunden sind.

3. Ist eine Zuordnung zum Typus des häuslichen Arbeitszimmers nicht möglich, sind die durch die berufliche Nutzung veranlassten Aufwendungen grundsätzlich unbeschränkt als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abziehbar.

 

Sachverhalt

K war als Arbeitnehmer nur an seinem Wohnsitz, einem 216 qm großen Zweifamilienhaus tätig, dessen Obergeschoss er zu Wohnzwecken nutzte. Für 2003 machte er u.a. Aufwendungen von 3.325 EUR für ein Arbeitszimmer geltend. Als Arbeitszimmer behandelte er die im Erdgeschoss belegenen Räume mit einer Gesamtfläche von ca. 70 qm, nämlich Eingangsbereich, Treppenhaus, Büro, Kamin- und Besprechungszimmer, Archiv und Bad.

Das Finanzamt akzeptierte nur 1.250 EUR Werbungskosten. Die Klage hatte teilweise Erfolg. Der BFH hob die Vorentscheidung auf und verwies die Sache an das FG zurück.

 

Entscheidung

Das häusliche Arbeitszimmer, für das Abzugsbeschränkungen gelten, ist von anderen – ebenfalls mit dem Wohnbereich verbundenen – beruflich genutzten Räumen abzugrenzen, deren Kosten unbegrenzt abzugsfähig sind.

Das Tatbestandsmerkmal häusliches Arbeitszimmer ist ein Typus: ein Arbeitsraum, der nach seiner Lage, Funktion und Ausstattung in die häusliche Sphäre eingebunden ist, vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient und typischerweise mit Büromöbeln eingerichtet ist.

Nicht zum Typus rechnen daher – auch wenn mit dem Wohnraum verbunden und in die häusliche Sphäre eingebunden – z.B. Lager, Werkstatt, Praxis- und Ausstellungsräume. Werden solche Räume nahezu ausschließlich beruflich genutzt, sind die dadurch veranlassten Aufwendungen grundsätzlich unbeschränkt als Werbungskosten abziehbar. Hier kam die Besonderheit hinzu, dass K eine ganze Etage zum "Arbeitszimmer" erklärte. Dann ist die Qualifizierung als häusliches Arbeitszimmer für jeden Raum gesondert vorzunehmen, es sei denn, die Räume bilden eine funktionale Einheit mit nahezu identischer Nutzung.

 

Hinweis

Das FG hat nun festzustellen, inwieweit die nicht mit Büromöbeln ausgestatteten und keine funktionale Einheit bildenden Räume so gut wie ausschließlich beruflich benutzt wurden. Dabei gelten Zeiten der Nichtnutzung nicht als außerberufliche Nutzung. Die Feststellungslast für die steuermindernde berufliche Nutzung trägt K, die für eine mehr als unerhebliche außerberufliche Nutzung das Finanzamt.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 26.3.2009, VI R 15/07

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