Leitsatz (amtlich)

Der Betreiber eines häuslichen Krankenpflegedienstes ist nicht freiberuflich, sondern gewerblich tätig, wenn er seinen Auftraggebern eine einheitliche Leistung schuldet, die nicht nur die eigentliche medizinische Betreuung, sondern auch die hauswirtschaftliche Versorgung der Patienten umfasst.

 

Sachverhalt

Die Klägerin ist examinierte Krankenschwester. Sie betrieb im Streitjahr 1985 einen häuslichen Krankenpflegedienst und beschäftigte sieben Krankenschwestern bzw. -pfleger, zwei Altenpfleger, fünf Pflegehelferinnen und etwa 80 Hauspfleger. Die Patienten wurden i.d.R. einen Monat, z.T. auch zwei Monate lang betreut. Der Pflegedienst übernahm die medizinische Betreuung und die hauswirtschaftliche Versorgung. Die Tätigkeit der Klägerin bestand darin, die Patienten aufzunehmen, Behandlungsvorschläge zu erstellen und das eigene Personal in den einzelnen Pflegefall entsprechend den Bedürfnissen des Patienten und der ärztlichen Versorgung einzuweisen. Sie nahm an dem ersten Besuch, gelegentlich auch an weiteren Besuchen in der Wohnung des Patienten teil und ließ sich täglich Arbeitsberichte ihrer Mitarbeiter geben. Die Klägerin meinte, sie übe eine den in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG genannten Katalogberufen ähnliche Tätigkeit aus. Abweichend davon veranlagte sie das Finanzamt zur GewSt. Die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg[1]. Die Revision des Finanzamts führte zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Klageabweisung.

 

Entscheidungsgründe

Das FG hat zu Unrecht die Tätigkeit der Klägerin als eine freiberufliche beurteilt. In seinem Urteil vom 5.6.1997[2] hat der erkennende Senat offengelassen, ob ein Krankenpfleger, der häusliche ambulante Pflegedienste erbringt, Freiberufler i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist. Der Streitfall gibt keinen Anlass zu entscheiden, ob die Tätigkeit eines Krankenpflegers, der die erforderliche Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 des Krankenpflegegesetzes hat und sich auf die eigentliche Behandlungspflege beschränkt, als ein dem Katalogberuf des Arztes, Heilpraktikers oder Krankengymnasten ähnlicher Beruf angesehen werden kann. Auch kann dahinstehen, ob der Betreiber eines häuslichen Krankenpflegedienstes noch i.S. von § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG leitend und eigenverantwortlich tätig ist, wenn er - wie die Klägerin im Streitfall - eine Vielzahl fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte beschäftigt. Im Streitfall kommt es darauf nicht an. Die Klägerin hatte nämlich neben der eigentlichen Krankenpflege die hauswirtschaftliche Versorgung (Einkaufen, Wäsche, Kochen und normale Hausarbeit) der von ihr betreuten Patienten übernommen. Auf diese Tätigkeit entfiel zufolge der zwischen den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem FG getroffenen tatsächlichen Verständigung der überwiegende Teil des gezahlten Entgelts und nur ein Drittel auf die eigentliche pflegerische Betreuung. Dabei geht der Senat davon aus, dass für die gegenüber den betreuten Personen zu erbringenden Leistungen ein einheitliches Entgelt vereinbart worden war und die Klägerin somit einen einheitlichen Erfolg schuldete[3]. Die gesamte Berufstätigkeit der Klägerin war damit nicht mehr i.S. einer den Berufen eines Arztes, Heilpraktikers oder Krankengymnasten ähnlichen Berufs geprägt. Schwerpunkt der Tätigkeit der Klägerin war daher nicht eine von ihr selbst und eigenverantwortlich erbrachte Krankenpflegetätigkeit.

 

Link zur Entscheidung

BFH vom 18.5.2000 - IV R 89/99

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