Leitsatz

Führt ein Arbeitgeber pro Kalenderjahr mehr als 2 Betriebsveranstaltungen für denselben Kreis von Begünstigten durch, so wird ab der 3. Veranstaltung Arbeitslohn zugewendet.

 

Problematik

Im Urteilsfall führte der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer einen Betriebsausflug, eine Karnevalsfeier und eine Weihnachtsfeier durch. Außerdem veranstaltete er anlässlich des 10-jährigen Bestehens seiner Steuerberater-Praxis für seine Arbeitnehmer ein Abendessen mit anschließendem geselligem Beisammensein. Im Anschluss an eine Lohnsteuer-Außenprüfung erfasste das Finanzamt die Aufwendungen des Arbeitgebers für die Karnevals- und die Jubiläumsfeier als steuerpflichtigen Arbeitslohn.

 

Entscheidung des BFH

Im Klageverfahren wandte sich der Arbeitgeber gegen die Erfassung seiner Aufwendungen für die Jubiläumsfeier als Arbeitslohn. Das Finanzgericht gab der Klage statt.

Der BFH folgte hingegen der Auffassung des Finanzamts. Er hält an seiner langjährigen Rechtsprechung fest, wonach steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegt, wenn der Arbeitgeber pro Kalenderjahr mehr als 2 Betriebsveranstaltungen für denselben Kreis von Begünstigten durchführt. Bei mehr als 2 Betriebsveranstaltungen ist nach Auffassung des Gerichts nicht mehr davon auszugehen, dass das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers, den Kontakt der Arbeitnehmer untereinander und damit das Betriebsklima zu fördern, so weit im Vordergrund steht, dass das Interesse der Arbeitnehmer an der Erlangung des Vorteils demgegenüber vernachlässigt werden kann. Dies gilt nach Meinung der Richter unabhängig davon, aus welchen konkreten Anlässen der Arbeitgeber die weiteren Betriebsveranstaltungen durchführt.

 

Konsequenzen für die Praxis

Aufwendungen des Arbeitgebers für übliche Betriebsveranstaltungen sind steuerfrei. Dabei bestimmt sich die Üblichkeit einer Betriebsveranstaltung nach ihrer Häufigkeit und der Höhe der Arbeitgeberaufwendungen. Führt ein Arbeitgeber pro Kalenderjahr mehr als 2 Betriebsveranstaltungen für denselben Arbeitnehmerkreis durch, so wendet er den Begünstigten ab der 3. Veranstaltung Arbeitslohn zu. Lohnsteuerpflicht entsteht somit, wenn mehr als zwei solcher Veranstaltungen pro Jahr demselben Arbeitnehmer offen stehen.

 

Kommentar

Praxis-Beispiel

Eine Veranstaltung wird für das gesamte Unternehmen, eine weitere für eine Zweigstelle und noch eine für eine Abteilung dieser Zweigstelle durchgeführt. Die Arbeitnehmer der betreffenden Abteilung der Zweigstelle können mithin an 3 Veranstaltungen teilnehmen.

Unschädlich ist hingegen eine Betriebsveranstaltung für das gesamte Unternehmen, darüber hinaus jeweils eine Veranstaltung für die einzelnen Abteilungen sowie eine weitere Veranstaltung für die ehemaligen Arbeitnehmer (Pensionärstreffen). Steuerpflicht tritt ebenfalls nicht ein, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund eines funktionalen Wechsels (z.B. Eintritt in den Ruhestand, Versetzung) oder in Erfüllung beruflicher Aufgaben (z.B. als Personalchef, Betriebsratsmitglied) an mehr als 2 Veranstaltungen teilnimmt.

Der Arbeitgeber darf im Übrigen bei mehr als 2 gleichartigen Veranstaltungen wählen, welche beiden Veranstaltungen als übliche und damit – bei Einhaltung der Freigrenze von 110 EUR – als lohnsteuerfreie Veranstaltungen durchgeführt werden (R 72 Abs. 3 Satz 4 LStR).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 16.11.2005, VI R 68/00, DB 2006 S. 593

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