§ 20 Kapitalisierung und Abzinsung

Der Kapitalisierung und Abzinsung sind Barwertfaktoren zugrunde zu legen. Der jeweilige Barwertfaktor ist unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer (§ 6 Abs. 6 Satz 1) und des jeweiligen Liegenschaftszinssatzes (§ 14 Abs. 3) der Anlage 1 oder der Anlage 2 zu entnehmen oder nach der dort angegebenen Berechnungsvorschrift zu bestimmen.

"Barwert" = heutiger Wert

Der Begriff "Barwertfaktor" wird zum Oberbegriff für "Rentenbarwertfaktor" (üblicherweise in der Wertermittlung "Vervielfältiger" genannt) und "Barwertfaktor für Kapital" (üblicherweise in der Wertermittlung "Abzinsungsfaktor" genannt).

Unter "Barwert" versteht man den gegenwärtigen Wert eines zukünftig anfallenden Betrags oder einer zukünftig anfallenden regelmäßigen Zahlung. Diese für die Wertermittlung wichtigen Faktoren werden in einem eigenständigen Kapitel 7 erklärt.

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