§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1

Im Ertragswertverfahren auf der Grundlage marktüblich erzielbarer Erträge wird der Ertragswert ermittelt

1. aus dem nach § 16 ermittelten Bodenwert und dem um den Betrag der angemessenen Verzinsung des Bodenwerts verminderten und sodann kapitalisierten Reinertrag (§ 18 Abs. 1); der Ermittlung des Bodenwertverzinsungsbetrags ist der für die Kapitalisierung nach § 20 maßgebliche Liegenschaftszinssatz zugrunde zu legen; bei der Ermittlung des Bodenwertverzinsungsbetrags sind selbständig nutzbare Teilflächen nicht zu berücksichtigen (allgemeines Ertragswertverfahren), oder ...

In einfachen Worten bedeutet dies:

Der jährliche Überschuss wird zunächst um den Betrag vermindert, den der Boden verursacht (Bodenwertverzinsung). Es resultiert der Überschuss, der lediglich der Bebauung zuzurechnen ist (Gebäudereinertrag).

Dieser wird kapitalisiert und führt damit zu einen Einmalbetrag in der Gegenwart. Hinzugerechnet wird anschließend der Bodenwert.

Das allgemeine Ertragswertverfahren wird im Abschnitt 11 umfassend und detailliert praxisgerecht dargestellt.

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