Land- oder Forstwirtschaft

Landwirtschaft i. S. d. BauGB ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Tierfutter auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei. Forstwirtschaft ist die planmäßige Waldbewirtschaftung durch Anbau, Pflege und Abschlag.

Nach § 4 Abs. 1 WertV 88 war zwischen den reinen (Nr. 1) und den besonderen (Nr. 2) Flächen der Land- oder Forstwirtschaft zu unterscheiden. Für beide gilt indes, dass es nicht auf die ausgeübte Nutzung ankommt, sondern auf die nach allgemeiner Verkehrsanschauung und planungsrechtlicher Festsetzung mögliche Nutzung. Subjektive Nutzungsabsichten bleiben außer Betracht.

Die Flächen der reinen Land- oder Forstwirtschaft sind durch den innerlandwirtschaftlichen Grundstücksverkehr geprägt. Aufgrund ihrer Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit, ihrer Lage, ihren Verwertungsmöglichkeiten oder den sonstigen Umständen ist anzunehmen, dass sie in absehbarer Zeit nur land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken dienen werden. Was ein absehbarer Zeitraum i. S. d. § 4 ImmoWertV ist, ist unter Berücksichtigung des Siedlungsdruckes einzelfallbezogen zu ermitteln. So müssen in strukturschwachen Regionen schon konkrete Anhaltspunkte für eine anderweitige Nutzung vorliegen, wenn der Fläche eine Bauerwartung beigemessen werden soll. Im Allgemeinen wird in der Rechtsprechung ein Zeitraum von 6 Jahren als absehbar angesehen.

Besondere Flächen der Land und Forstwirtschaft sind entsprechend genutzte oder nutzbare Flächen, die sich aufgrund besonderer Eigenschaften auch für außerland- und forstwirtschaftliche Nutzungen eignen und für die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr eine dahingehende Nachfrage besteht, ohne dass in absehbarer Zeit eine Entwicklung zur Bauerwartung besteht.

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