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Grundstückskauf: Sicherung der Kaufpreiszahlung

Dr. Jürgen Rastätter
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Zusammenfassung

Der Verkäufer ist vor allem interessiert an der Sicherung seines Kaufpreisanspruchs. Der Käufer wird zur pünktlichen Zahlung nicht zuletzt durch die Titulierung des Kaufpreiszahlungsanspruchs und durch die Vereinbarung eines Mindestschadens bei Verzug besonders angehalten.

 

Gesetze, Vorschriften und Entscheidungen

Der Verzug ist in den §§ 284 ff. BGB, der Rücktritt in den §§ 323 ff. BGB geregelt. Die Vorschriften zum AGB-Recht finden sich in den §§ 305 ff. BGB.

1 Wann tritt Verzug ein?

Die Regelung

Der Käufer kommt mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, wenn er auf eine Mahnung des Verkäufers nach Eintritt der Fälligkeit nicht zahlt (§ 286 Abs. 1 BGB). Ist für die Zahlung des Kaufpreises ein bestimmter Kalendertag im Vertrag festgelegt, kommt der Käufer gem. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB ohne Mahnung in Verzug. Gleiches gilt, wenn der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt (§ 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Spätestens kommt der Schuldner in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Forderungsaufstellung leistet (§ 286 Abs. 3 BGB).

In Grundstückskaufverträgen wird häufig ein bestimmtes Zahlungsziel kalendermäßig festgelegt, jedoch im Sicherungsinteresse des Käufers mit der Maßgabe relativiert, dass die Auflassungsvormerkung eingetragen ist, oder weitere Voraussetzungen erfüllt sind (z. B. die Löschungsunterlagen für abzulösende Grundpfandgläubiger dem Notar vorliegen oder die Wohnung geräumt ist).

 
Praxis-Beispiel

Formulierung einer Verzugsklausel

Der Kaufpreis ist zur Zahlung fällig am 20.5.2007, nicht jedoch vor Eintragung der Eigentumsvormerkung (oder: wenn bis dahin die Eigentumsvormerkung eingetragen ist).

Hie...

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