Familien- und betreuungsgerichtliche Genehmigung

Veräußern Eltern, der Vormund, Pfleger für das Kind oder ein Betreuer für den Betreuten ein Grundstück oder erwerben sie ein solches entgeltlich, ist stets die familien- bzw. betreuungsgerichtliche Genehmigung erforderlich (§§ 1821 Abs. 1 Nr. 1 und 5, 1643 Abs. 1, 1915, 1908i BGB). Für einen Nachlasspfleger erteilt das Nachlassgericht die erforderliche Genehmigung (§ 1962 BGB).

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