Deckungsausschluss

Die Finanzierung einer Immobilie mit fremden Mitteln ist nicht generell in der Rechtsschutzversicherung ausgeschlossen. Für den Deckungsausschluss der selbstständigen Tätigkeit ist vielmehr erforderlich, dass die Immobile mit einer solchen Tätigkeit in Zusammenhang steht.

Der Kläger unterhielt bei der Beklagten einen Rechtsschutzversicherungsvertrag, in dem (u. a.) Privat-Rechtsschutz für Selbstständige wie folgt vereinbart war:

Regelung im Versicherungsvertrag

"Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer und seinen mitversicherten Lebenspartner, wenn einer oder beide eine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit ausüben für den privaten Bereich und für den beruflichen Bereich in Ausübung einer nichtselbstständigen Tätigkeit. Als selbstständige Tätigkeit gilt auch eine Tätigkeit, durch die eine einmalige Erwerbsmöglichkeit oder fortdauernde Erwerbsquelle geschaffen, genutzt oder aufgegeben wird, sowie die Verwaltung eigenen Vermögens unter dem Einsatz von Fremdmitteln und zwar auch dann, wenn die selbstständige Tätigkeit oder Vermögensverwaltung ohne planmäßigen Geschäftsbetrieb und nicht berufsmäßig erfolgt."

Großbrand

Der Kläger hatte eine Immobilie an einen FKK-Sauna Club vermietet. Er erzielte hierbei zunächst Einnahmen von 9.500 EUR monatlich. Zum Erwerb der Immobilie hatte er einen Kredit von 300.000 EUR aufgenommen. Über einen Versicherungsmakler schloss er für die Immobilie eine Gebäudeversicherung ab. Die Immobilie wurde bei einem Großbrand weitgehend zerstört. Der Gebäudeversicherer des Klägers lehnte die Schadensregulierung u. a. wegen Unterversicherung zum Teil ab.

Ärger mit Rechtsschutzversicherer

Der beklagte Rechtsschutzversicherer lehnte den Deckungsschutz für eine beabsichtigte Klage des Klägers gegen den Makler ab, da die Auseinandersetzung des Klägers mit seinem Versicherungsmakler im Zusammenhang mit einer selbstständigen Tätigkeit des Klägers stehe.

Das OLG Nürnberg ordnete die Vermietung des Gebäudes des Klägers dem privaten Bereich i. S. d. Rechtsschutzversicherung zu. Entscheidend war, ob die Hallenvermietung sich als Verwaltung eigenen Vermögens darstellte, die dem privaten Bereich zuzurechnen war oder die Vermietung bereits als gewerbliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit galt.

Bewertung der individuellen Umstände

Dabei lassen – so das OLG – weder das Wertvolumen eines einzelnen Geschäfts noch die Aufnahme von Fremdmitteln zur Finanzierung noch die Gewinnerzielungsabsicht als solche auf eine über private Vermögensverwaltung hinausgehende gewerbliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit schließen. Maßgeblich ist letztlich eine Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung der Komplexität der Geschäfte und dem Erfordernis eines planmäßigen Geschäftsbetriebs.

Private Vermögensverwaltung

Diese Gesamtbetrachtung führte vorliegend zu einer Zuordnung der Hallenvermietung zum Bereich der privaten Vermögensverwaltung. Die vom Kläger einmalig vorgenommene Nutzungsänderung mit anschließender dauerhafter Vermietung zur entsprechenden Nutzung ließ nicht auf das dauerhafte Erfordernis eines planmäßigen Geschäftsbetriebes schließen. Der Kläger war reiner Vermieter des Gewerbeobjekts, nicht dessen Betreiber. Und aufgrund der Berufstätigkeit des Klägers im Kfz-Bereich waren keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Einnahmen der Vermietung den Lebensunterhalt sicherndes Einkommen aus anderen Bereichen ersetzten.

(OLG Nürnberg, Beschluss v. 21.3.2016, 8 U 2644/15)

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