Ein Grundstück bleibt solange Betriebsvermögen bis es veräußert oder entnommen, d. h. in das Privatvermögen überführt wird. Eine Entnahme setzt eine Entnahmehandlung voraus. In der Regel ist dies eine entsprechende Buchung.

Nur gewillkürtes Betriebsvermögen kann entnommen werden

Ein Grundstück, das ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke des Steuerpflichtigen genutzt wird, gehört zum notwendigen Betriebsvermögen und kann deshalb nicht aus dem Betriebsvermögen entnommen werden. Gewillkürtes Betriebsvermögen dagegen kann jederzeit ins Privatvermögen entnommen werden.

Nutzungs­änderung als Entnahmehandlung

Eine Entnahme kann allerdings auch ohne Entnahmeerklärung oder Entnahmebuchung vorliegen, wenn der Steuerpflichtige die bisherige betriebliche oder berufliche Nutzung eines Wirtschaftsguts auf Dauer so ändert, dass es seine Beziehung zum Betrieb verliert und dadurch zu notwendigem Privatvermögen wird.[1]

 
Praxis-Beispiel

Entnahme durch Bebauung mit Einfamilienhaus

G errichtet auf einem bisher unbebauten Betriebsgrundstück ein Einfamilienhaus, das zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden soll. Durch die Bebauung wird der Grund und Boden entnommen.

Entnahme zum Wohnungsbau

Eine anteilige Entnahme des Grund und Bodens liegt vor, wenn auf einem Betriebsgrundstück ein Gebäude errichtet wird, das ganz oder teilweise Privatvermögen ist.[2] Ggf. bleibt dieser Entnahmegewinn außer Ansatz (§§ 15 Abs. 1 Satz 3 und 18 Abs. 4 Satz 1 EStG).

Eine Nutzungsänderung, durch die das Grundstück zwar seinen Charakter als notwendiges Betriebsvermögen verliert, jedoch nicht zu notwendigem Privatvermögen wird, ist ohne eindeutige Entnahmeerklärung des Steuerpflichtigen keine Entnahme des Wirtschaftsguts.

 
Praxis-Beispiel

Vermietetes Mehrfamilienhaus auf Betriebsgrundstück

Der Bauunternehmer H errichtet auf seinem bisher als Lagerplatz genutzten Grundstück ein Mehrfamilienhaus, das in vollem Umfang vermietet wird. Das Grundstück bleibt ohne eindeutige Entnahmehandlung weiterhin Betriebsvermögen. Die Mieten sind als Betriebseinnahmen zu versteuern, die Unkosten inkl. Abschreibung sind als Betriebsausgaben zu behandeln.

Bau eines Wochenendhauses

Wird ein Wochenendhaus auf einem Betriebsgrundstück errichtet, werden Grund und Boden und das Wochenendhaus erst dann notwendiges Privatvermögen und damit entnommen, wenn die Absicht der künftigen Verwendung des Wochenendhauses zu eigenen Wohnzwecken in Erklärungen oder in einem eindeutigen Verhalten des Steuerpflichtigen zum Ausdruck kommt .

Folgen einer Entnahme

Steuerpflichtiger Entnahmegewinn

Durch die Entnahme kommt es in aller Regel zu einer Gewinnrealisierung. Der Unterschied zwischen dem Entnahmewert (Teilwert) und dem Buchwert des entnommenen Grundstücks ist als Entnahmegewinn zu versteuern.

Sofern der Teilwert unter dem Buchwert liegt, ist der Differenzbetrag gewinnmindernd zu berücksichtigen. Hierbei dürfte es sich aber um Einzelfälle handeln, die zudem von den Finanzämtern einer strengen Prüfung unterzogen werden.

 
Hinweis

Entnahme erfolgt nicht automatisch

Hat der Steuerpflichtige zunächst ein Gebäude betrieblich genutzt, dann aber zu fremden Wohnzwecken vermietet, verliert dieses Gebäude nicht automatisch seine Eigenschaft als Betriebsvermögen. Hierzu ist das Gebäude oder der Gebäudeteil erst aus dem Betriebsvermögen zu entnehmen (H 4.2 (4) EStH).

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