Gewinn ist zu versteuern

Wird ein Grundstück, das ganz oder teilweise zum (notwendigen oder gewillkürten) Betriebsvermögen gehört, veräußert, ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und dem Buchwert abzüglich evtl. Veräußerungskosten als Veräußerungsgewinn zu versteuern.

Steuerfreie Rücklage

Unter bestimmten Voraussetzungen kann für den bei der Veräußerung von Grundstücken des Betriebsvermögens entstandenen Gewinn eine steuerfreie Rücklage gebildet werden, die auf ein Ersatzwirtschaftsgut übertragen werden kann (§ 6b EStG). Dies gilt auch für Steuerpflichtige, die den Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln (§ 6c EStG).

Betriebsveräußerung

Bei Veräußerung des ganzen Betriebs oder eines Teilbetriebs kommen auch für die Grundstücke die Vergünstigungen der §§ 16 Abs. 4 (Freibetrag) und 34 EStG (Steuerermäßigung für Veräußerungsgewinne) in Betracht.

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