Betriebsausgaben

Die mit einem als Betriebsvermögen behandelten Grundstück in Zusammenhang stehenden Aufwendungen (z. B. Reparaturkosten, Zinsen, Grundsteuer, Versicherungsbeiträge) einschließlich der Absetzungen für Abnutzung sind als Betriebsausgaben abzugsfähig. Dies gilt auch im Fall einer teilentgeltlichen Überlassung aus außerbetrieblichen Gründen.

Eine Ausnahme gilt jedoch für ein häusliches Arbeitszimmer, wenn die Voraussetzungen für die volle Abzugsfähigkeit nicht erfüllt sind (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG).

Aufwendungen, die nicht direkt dem betrieblichen oder nicht betrieblichen Teil zuzuordnen sind, sind nur anteilig als Betriebsausgaben abzugsfähig. Die Höhe richtet sich nach dem als Betriebsvermögen behandelten Teil.

 
Praxis-Beispiel

Einfamilienhaus mit Arztpraxis

Das Einfamilienhaus des Arztes F wird zu 30 % für die Praxis genutzt. Von den nicht direkt zuzuordnenden Aufwendungen für das Einfamilienhaus sind 30 % als Betriebsausgaben abzugsfähig, der Rest gehört zu den nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung.

Aufwendungen für einen Grundstücksteil (einschließlich Absetzungen für Abnutzung), der eigenbetrieblich genutzt wird, sind auch dann Betriebsausgaben, wenn der Grundstücksteil wegen seines untergeordneten Werts (s. o.) nicht als Betriebsvermögen behandelt wird (Ausnahme evtl. häusliches Arbeitszimmer).

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