Wie bereits dargelegt, existiert eine Reihe sogenannter unbestimmter Gesetzesbegriffe. Nunmehr wurden ausdrücklich sowohl im SGB II als auch im SGB XII klare Vorschriften eingefügt, wonach immer auch die jeweilige Lage des Einzelnen überprüft werden muss. Dies eröffnet den Behörden den Entscheidungsspielraum, bei einer besonderen individuellen Lage zugunsten der Betroffenen höhere Unterkunftskosten anzuerkennen, als in den Tabellen bzw. pauschal vorgesehen. Hier sei noch einmal auf § 22b Abs. 3 SGB II hingewiesen.

Zitat

§ 22b Abs. 3 SGB II

In der Satzung soll für Personen mit einem besonderen Bedarf für Unterkunft und Heizung eine Sonderregelung getroffen werden. Dies gilt insbesondere für Personen, die wegen einer Behinderung einen erhöhten Raumbedarf haben oder ihr Umgangsrecht ausüben.

Die Gesetzesbegründung führt hierzu Folgendes aus:

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Die Vorschrift sieht vor, für bestimmte Personengruppen, die einen besonders abgesenkten oder erhöhten Bedarf für Unterkunft und Heizung haben, eine Sonderregelung für die Angemessenheit der Aufwendungen zu treffen. Bei den betroffenen Personen kann der Wohnraumbedarf aus bestimmten Gründen typischerweise besonders hoch (zum Beispiel bei Bestehen einer Behinderung, die zu einem erhöhten Raumbedarf führt, oder bei Wahrnehmung des Umgangsrechtes) oder besonders niedrig sein.

Ein abgesenkter Bedarf kann zum Beispiel während der Berufsfindungsphase bestehen.

Denkbar ist auch, dass aus anderen Gründen vorübergehend eine besondere kostspielige Unterbringung notwendig ist (zum Beispiel bei vorübergehendem Aufenthalt in einer stationären Suchtklinik oder einem Frauenhaus) oder der Bedarf aus allgemeinen sozialen Gründen vom Bedarf abweicht (zum Beispiel bei Alleinerziehenden). Es besteht eigentlich kein Grund, Empfänger von Sozialhilfe nach dem SGB XII insofern anders zu behandeln. In der Praxis wurde dies im Prinzip auch bisher vorgenommen. Der Grund hierfür liegt darin, dass im SGB XII doch eine Reihe von Regelungen enthalten sind, die dies möglich machen. Diese sind jedoch an anderer Stelle als im 3. Kapitel (Leistung für den Lebensunterhalt) enthalten, zum Beispiel bei den Hilfen für Behinderte und bei der Altenhilfe etc. Leider ist es so, dass die Praxis zeigt, dass von Amtswegen in der Regel bei den Behörden ein besonderer, über den festgelegten Sätzen notwendiger Mehrbedarf an Unterhaltskosten nicht automatisch berücksichtigt wird, auch wenn man zum Beispiel eine Behinderung vorträgt.

Mit Erfolg lassen sich aber in der Regel nur höhere als die normal zuerkannten Unterkunftskosten gemäß den Tabellen der Jobcenter oder Kommunen erreichen, wenn der erhöhte Wohnbedarf ausführlich begründet wird, also beispielsweise nicht nur durch Vorlage eines Behindertenausweises, sondern durch ein ärztliches Attest oder Ähnliches. Nach der aktuellen Gesetzeslage gilt, dass bei entsprechender, begründeter Darlegung der Sach- und Rechtslage sehr wohl Handlungsspielräume der Behörden zugunsten der Betroffenen und dann letzten Endes auch zugunsten der Vermieter bestehen. Derjenige, der sie kennt, kann dieses Wissen nutzen.

 

Achtung

Es geht nicht darum, dass sich der Vermieter nicht gerechtfertigte Kosten erstatten lässt, sondern darum, dass weder er noch der Mieter nicht die ungedeckten Unterkunftskosten tragen muss. Hiermit verringert sich zum einen die Belastung des Mieters, zum anderen sinkt das Kostenausfallrisiko des Vermieters.

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