• Grundstück

    jedes Grundstück i. S. d. BGB mit Bestandteilen i. S. d. §§ 93, 94, 96 BGB, insbesondere Gebäuden, jedoch nicht

    • Zubehör, d. h. bewegliche Sachen, die ohne Bestandteil der Hauptsache zu sein, dieser zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen
    • Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, auch nicht als wesentliche Bestandteile
    • Mineralgewinnungsrechte
    • Gewerbeberechtigungen
    • das Recht des Grundstückseigentümers auf den Erbbauzins
  • ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück
  • mehrere Grundstücke i. S. d. BGB, die eine wirtschaftliche Einheit bilden
  • ein Teil oder mehrere den Gegenstand eines Erwerbsvorgangs bildende Teile eines Grundstücks
  • das Erbbaurecht
  • ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden
  • das dinglich gesicherte Sondernutzungsrecht an einem Pkw-Einstellplatz, Gemeinschaftseigentumsraum, Garten o. Ä.
  • Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem zugehörigen Miteigentumsanteil
  • Teileigentum in Verbindung mit dem zugehörigen Miteigentumsanteil
  • Wohnungs- und Teileigentum als wirtschaftliche Einheit z. B. für Wohnung und Garage
  • das Wohnungserbbaurecht, nicht dagegen

    • das Dauerwohnrecht
    • das Dauernutzungsrecht.

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