Grundstück
jedes Grundstück i. S. d. BGB mit Bestandteilen i. S. d. §§ 93, 94, 96 BGB, insbesondere Gebäuden, jedoch nicht
- Zubehör, d. h. bewegliche Sachen, die ohne Bestandteil der Hauptsache zu sein, dieser zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen
- Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, auch nicht als wesentliche Bestandteile
- Mineralgewinnungsrechte
- Gewerbeberechtigungen
- das Recht des Grundstückseigentümers auf den Erbbauzins
- ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück
- mehrere Grundstücke i. S. d. BGB, die eine wirtschaftliche Einheit bilden
- ein Teil oder mehrere den Gegenstand eines Erwerbsvorgangs bildende Teile eines Grundstücks
- das Erbbaurecht
- ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden
- das dinglich gesicherte Sondernutzungsrecht an einem Pkw-Einstellplatz, Gemeinschaftseigentumsraum, Garten o. Ä.
- Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem zugehörigen Miteigentumsanteil
- Teileigentum in Verbindung mit dem zugehörigen Miteigentumsanteil
- Wohnungs- und Teileigentum als wirtschaftliche Einheit z. B. für Wohnung und Garage
das Wohnungserbbaurecht, nicht dagegen
- das Dauerwohnrecht
- das Dauernutzungsrecht.
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