Abtretung

Verpflichtet sich der Erwerber, die Rechte aus dem Vertrag, z. B. den Auflassungsanspruch, an einen Dritten abzutreten oder tritt er die Rechte ohne eine solche Verpflichtung ab, so unterliegen auch diese Geschäfte der GrESt. Gleiches gilt für das Meistgebot.

 
Praxis-Beispiel

Zwischengeschäft

A verkauft schuldrechtlich ein Grundstück an B. B verpflichtet sich gegenüber C, ihm den Auflassungsanspruch gegen A abzutreten.

Lösung

Der Kauf A an B ist steuerpflichtig nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG. Die Abtretungsverpflichtung von B an C ist steuerpflichtig nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 GrEStG.

Keine Abtretung des Übereignungsanspruchs liegt vor

  • im Fall der unmittelbaren Stellvertretung bei Abschluss des schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts,
  • Genügend bestimmbarer Vollmachtgeber

    wenn der Stellvertreter erklärt, für einen ungenannten, jedoch genügend bestimmbaren Vollmachtgeber zu erwerben und die Rechte und Pflichten des Erwerbers nach dem Willen der Beteiligten unmittelbar in der Person des Vollmachtgebers entstehen sollen.

Wer als Stellvertreter einen Kaufvertrag für "einen oder mehrere von ihm zu benennende Dritte" abschließt, ist als Zwischenhändler selbst Käufer, wenn die zu benennenden Dritten bei Vertragsabschluss objektiv noch nicht feststehen.

Vertretungsverhältnisse sind stets nach dem Außenverhältnis zu beurteilen.

 
Wichtig

Vertretungsverhältnisse

Bei Vertretungsverhältnissen muss der Wille, im fremden Namen zu handeln, deutlich nach außen hin erkennbar sein. Anderenfalls wird durch die notwendig werdende Abtretung der Rechte des Vertreters an den Vertretenen ein weiterer grunderwerbsteuerbarer Vorgang ausgelöst.

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