Steuerfrei sind Grundstückserwerbe zwischen Personen, die in gerader Linie miteinander verwandt sind oder deren Verwandtschaft durch die Annahme als Kind bürgerlich-rechtlich erloschen ist. In gerader Linie verwandt sind Personen, die voneinander abstammen (Abkömmlinge, Vorfahren). Geschwister sind nicht in gerader Linie verwandt, sondern in der Seitenlinie. Stiefkinder, Adoptivkinder und nichteheliche Kinder gelten als Abkömmlinge, nicht dagegen Pflegekinder. Die Eigenschaft als Stiefkind hängt nicht vom Fortbestand der Ehe ab, durch welche das Stiefkindschaftsverhältnis begründet wurde.

Ehegatten

Die Steuerbefreiung steht auch den Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartnern dieser Personen zu. Steuerfrei ist deshalb z. B. auch die Grundstücksübertragung zwischen Schwiegermutter und Schwiegersohn. Die Eigenschaft als Schwiegerkind i. S. v. § 3 Nr. 6 GrEStG hängt nicht vom Fortbestand der Ehe ab.

Die Steuerbefreiung tritt auch ein im Verhältnis zu Gesamthandsgemeinschaften, nicht aber im Verhältnis zu Kapitalgesellschaften.

 
Praxis-Beispiel

Befreiung i. V. m. Gesamthandsgemeinschaft

Der Vater bringt ein Grundstück in eine aus seinem Sohn und seiner Schwiegermutter bestehende OHG ein.

Lösung

Die Einbringung ist steuerfrei nach § 3 Nr. 6 GrEStG.

 
Wichtig

Ungewöhnliche Verträge

Achtung

Ungewöhnliche Verträge sind steuerlich unbeachtlich! Soll ein Grundstück z. B. von der Schwester auf ihren Bruder übertragen werden und wird zur Ersparung von GrESt ein Elternteil als "Zwischenerwerber" eingeschaltet, ist dies als Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO steuerlich unbeachtlich. Besteuert wird der direkte Weg Grundstücksübertragung Schwester/Bruder.[1]

 
Hinweis

Grundstückserwerbe unter Geschwistern

Grundstückserwerbe unter Geschwistern sind auch nach Schenkung unter Auflage grundsätzlich steuerpflichtig.[2]

 
Achtung

Schenkung eines Grundstücks an Kinder unter der Auflage, nachgeborenen Geschwistern einen Teil des Grundstücks zu übertragen, und anschließende Übertragung

Übertragung unter Geschwistern kann dennoch steuerfrei sein

Im Streitfall übertrug ein Vater durch notariellen Vertrag seinen beiden Töchtern zu gleichen Teilen ein Grundstück mit der Auflage, weitere eheliche Kinder, die nach der Übertragung geboren werden, so zu stellen, als ob diese zu den Bedingungen des Kaufvertrags einen Miteigentumsanteil erworben hätten. Die Schwestern hatten also nachgeborene Geschwister so zu stellen, dass alle Kinder einen gleich großen Anteil an dem Grundstück halten. Der Vater behielt sich ein Nießbrauchsrecht an dem Grundstück vor. Die Schwestern übertrugen in Erfüllung der Auflage auf ihren später geborenen Bruder je 1/6 des Gesamtgrundstücks, sodass nunmehr jedes Kind zu 1/3 an dem Grundstück beteiligt war. Das Finanzamt setzte für die übernommene anteilige Nießbrauchsverpflichtung Grunderwerbsteuer gegen den Bruder fest. Begründet wurde dies wie folgt: Zwar scheide die unmittelbare Anwendung des § 3 Nr. 2 und des § 3 Nr. 6 GrEStG aus. Nach § 3 Nr. 2 GrEStG sind u. a. Grundstücksschenkungen unter Lebenden i. S. d. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes von der Besteuerung ausgenommen. Hier liege jedoch eine Schenkung unter Auflage vor, die nach § 3 Nr. 2 Satz 2 GrEStG der Besteuerung hinsichtlich des Werts der Auflage, die bei der Schenkungsteuer abziehbar ist, unterliege. Die Übertragung der Miteigentumsanteile auf den Bruder sei schenkungsteuerbar. Die übernommene Nießbrauchsverpflichtung sei schenkungsteuerlich abzugsfähig und unterliege damit der Grunderwerbsteuer. § 3 Nr. 6 GrEStG ist unter Geschwistern nicht anwendbar, da sie nicht in gerader Linie verwandt sind. Das FG Düsseldorf[3] gab der Klage des Bruders statt und legte bei der Beurteilung eine interpolierende Betrachtungsweise der Befreiungsvorschriften des § 3 GrEStG zugrunde.

Der BFH hat die von der Verwaltung eingelegte Revision[4] als unbegründet zurückgewiesen. Er folgte dabei der Begründung des Finanzgerichts.

Nach der BFH-Rechtsprechung kann sich aus der Zusammenschau zweier Befreiungsvorschriften eine Steuerbefreiung ergeben, die im Wortlaut der Einzelvorschriften, für sich allein betrachtet, nicht zum Ausdruck kommt.[5] Eine solche Interpolation kommt insbesondere dann in Betracht, wenn sich der zu beurteilende Erwerb als abgekürzter Weg darstellt und wenn die unterbliebenen Zwischenerwerbe, wären sie denn durchgeführt, ebenfalls von der Grunderwerbsteuer befreit wären.[6]

Im vorliegenden Fall greift § 3 Nr. 2 GrEStG nicht. Diese Befreiungsnorm setzt voraus, dass zivilrechtlich und schenkungsteuerrechtlich Gegenstand der Schenkung ein Grundstück ist und sich der Grundstückserwerb zwischen Schenker und Bedachtem vollzieht. Eine Schenkung der Schwestern an ihren Bruder liegt nicht vor. Die Übertragung der Miteigentumsanteile durch die Schwestern erfolgte nicht freigebig, sondern zur Erfüllung der Auflage. Schenkungsteuerrechtlich ist der Vater als Zuwendender i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG anzusehen, weil die Schwestern ihm gegenüber zur Übertragung der Miteigentum...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt WohnungsWirtschafts Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen