Änderungen jeder Art erfolgen nur auf Antrag.

Die Grunderwerbsteuer entsteht bereits bei Abschluss des Kaufvertrags, also zu einem sehr frühen Zeitpunkt.

In den folgenden Fällen wird daher die Grunderwerbsteuer auf Antrag nicht festgesetzt bzw. die Steuerfestsetzung aufgehoben, wenn:

  • eine Aufhebung des (im Grundbuch noch nicht vollzogenen) Vertrags erfolgt,
  • das Verpflichtungsgeschäft innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer rückgängig gemacht wird durch

    • Vereinbarung,
    • Ausübung eines vorbehaltenen Rücktrittsrechts oder
    • Ausübung eines Wiederkaufsrechts,
  • das Verpflichtungsgeschäft, zeitlich unbeschränkt, wegen Nichterfüllung der Vertragsbedingungen aufgrund eines Rechtsanspruchs rückgängig gemacht wird.

Erwirbt der Veräußerer das Eigentum am veräußerten Grundstück zurück, wenn:

  • der Rückerwerb innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer stattfindet (einschließlich Auflassung und Antrag auf Grundbucheintragung) oder
  • der Erwerbsvorgang nichtig ist oder
  • das Verpflichtungsgeschäft zeitlich unbeschränkt wegen Nichterfüllung der Vertragsbedingungen aufgrund eines Rechtsanspruchs rückgängig gemacht wird,

wird auf Antrag sowohl die Steuer für den Ersterwerb als auch für den Rückerwerb nicht erhoben.

Die Grunderwerbsteuer wird auf Antrag ebenfalls herabgesetzt, wenn:

  • innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer eine Herabsetzung (Minderung) der Gegenleistung erfolgt oder
  • ohne zeitliche Begrenzung eine Herabsetzung (Minderung) der Gegenleistung aufgrund des § 437 BGB erfolgt.

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