Welcher Antrag?

Nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB wird die Verjährung durch Erhebung der Klage auf Leistung gehemmt. Im Fall des Zugewinnausgleichs tritt die Hemmung also mit Stellung des Antrags auf Begleichung der Ausgleichsforderung ein. Dies ist auch der Fall, wenn ein unrichtiger Antrag zu § 1378 BGB gestellt wird, wenn etwa zum Ausgleich des Zugewinns nicht Zahlung, sondern die Übertragung von Gegenständen verlangt wird.[1]

Aber: Erhebt der Berechtigte ausdrücklich einen Teilantrag, so erstreckt sich eine für den geltend gemachten Teilanspruch eingetretene Hemmung der Verjährung nicht auf den Restanspruch.[2]

 
Hinweis

Hemmung durch Stufenantrag

Ein Stufenantrag unterbricht nicht mehr wie nach früherem Recht, sondern hemmt nur noch den Ablauf der Verjährungsfrist auch für die Leistungsstufe. Dies gilt aber nicht für die reine Auskunftsklage.[3] Der Stufenantrag hemmt die Verjährung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich auch dann, wenn im Auskunftsantrag ein falscher Stichtag für das Endvermögen genannt ist.[4]

[1] BGH, Urteil v. 19.1.1994, XII ZR 190/92, FamRZ 1994 S. 751.
[3] Groß, FamFR 2010, S. 441; vgl. auch OLG Zweibrücken, Beschluss v. 12.12.2014, 2 UF 57/14, FamRZ 2015 S. 1196; kritisch dazu Heinemann, NZFam 2015 S. 727.

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