Welche Auskunftspflicht?

Nach § 1386 i. V. m. § 1385 Nr. 4 BGB kann jeder Ehegatte die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen, wenn der andere Ehegatte ohne ausreichenden Grund und beharrlich Auskunft über den Bestand seines Vermögens verweigert. Doch welche Auskunftspflicht muss hierfür verletzt worden sein?

Unterschiedliche Ansprüche

Aus der eherechtlichen Generalklausel des § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB wird schon immer eine allgemeine gegenseitige Unterrichtungspflicht der Eheleute hergeleitet. Der entsprechende Anspruch besteht bis zum Ende der Ehe, also bis zur Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses, folglich auch in der Trennungsphase.[1] Daneben ergibt sich aus § 1379 Abs. 2 BGB die Pflicht, bereits in der Trennungszeit auf Verlangen Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung zu erteilen. Das Verhältnis dieser Ansprüche zueinander war bislang umstritten.

Klarstellung durch BGH

Nun hat der BGH[2] entschieden, dass allein die beharrliche Weigerung der Erfüllung des Anspruchs aus § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB die Rechtsfolgen des § 1385 Nr. 4 BGB auslöse, nicht jedoch bezüglich des Anspruchs aus § 1379 Abs. 2 BGB: Durch Schaffung des neuen Auskunftsanspruchs bezüglich des Trennungsvermögens war keine Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Vorschriften über den vorzeitigen Zugewinnausgleich bezweckt. Der aus § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB hergeleitete wechselseitige Unterrichtungsanspruch bestehe unabhängig vom Güterstand und sei darauf gerichtet, den Ehegatten während bestehender Ehe die notwendigen Informationen zu verschaffen, um die wirtschaftliche Grundlage der Ehe beurteilen zu können. Detaillierte Ausführungen oder gar Vorlage von Vermögensverzeichnissen seien nicht geschuldet. Demgegenüber diene der Anspruch nach § 1379 Abs. 2 BGB dazu, die Geltendmachung von Zugewinnausgleichsansprüchen für den Fall der Scheidung vorzubereiten. Der berechtigte Ehegatte solle vor nachteiligen Vermögensdispositionen des Ausgleichspflichtigen in der Zeit zwischen Trennung und Rechtshängigkeit der Scheidung geschützt werden. Zur Erfüllung dieses Anspruchs sei die Übergabe eines detaillierten Vermögensverzeichnisses und auf Verlangen die Vorlage von Belegen notwendig. Daher sei in dem Auskunftsanspruch nach § 1379 Abs. 2 BGB nicht als ein "minus" der aus § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB abgeleitete Unterrichtungsanspruch enthalten.

Folglich kann wegen der Nichterfüllung der Auskunftspflicht nach § 1379 Abs. 2 BGB der vorzeitige Ausgleich des Zugewinns oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nach §§ 1385 Nr. 4, 1386 BGB nicht verlangt werden.

Aufforderung unzureichend

Im Übrigen ist auf eine hinreichend deutliche Aufforderung zu achten: Aufgrund der einschneidenden Rechtsfolgen für die vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten setzt der Anspruch auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft grundsätzlich eine geeignete und in der Regel wiederholte Aufforderung des anderen Ehegatten zur Unterrichtung voraus. Nur wenn der verpflichtete Ehegatte auf eine Aufforderung nicht reagiert, die sich im Rahmen dessen hält, was er zu diesem Zeitpunkt an Informationen über seine Vermögensverhältnisse schuldet, kann angenommen werden, dass er die geschuldete Unterrichtung beharrlich i. S. d. §§ 1385 Nr. 4, 1386 BGB verweigert.[3] Allerdings hat der BGH die Frage offengelassen, wie oft der verpflichtete Ehegatte vergeblich zur Unterrichtung aufgefordert worden sein muss.

 
Hinweis

Feine Unterschiede

Diese Rechtsprechung hat weitgehende Konsequenzen für die anwaltliche Beratungstätigkeit. Strikt ist darauf zu achten, dass die notwendige und eindeutige Begrifflichkeit eingehalten wird. Keinesfalls darf der Gegner zu einer "Auskunft" aufgefordert werden, wenn in Wahrheit der vorzeitige Zugewinnausgleich das Ziel sein soll.[4]

[1] Löhnig/Plettenberg, NZFam 2015, S. 49.
[2] BGH, Beschluss v. 17.9.2014, XII ZB 604/13, NJW 2015 S. 154, dazu Burschel, FamRB 2015, S. 3; Kogel, FamRZ 2015, S. 369.
[3] BGH, a. a. O.; OLG Köln, Beschluss v. 31.3.2020, II-10 UF 205/19, dazu Frank, FamRB 2020, S. 211.
[4] Kogel, NZFam 2018, S. 1119, 1123.

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