Grundsatz

Dem Auskunftspflichtigen obliegt es, ein positives Vermögen darzutun und zu beweisen, während der Auskunftsberechtigte grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast in Bezug auf das negative Vermögen des anderen trägt.

Illoyale Vermögensminderung

§ 1379 BGB erstreckt die Auskunftspflicht auch auf illoyale Vermögensminderungen i. S. d. § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB. Allerdings hat der Auskunftsberechtigte – wie bisher nach § 242 BGB – konkrete Tatsachen vorzutragen, die ein unter § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB fallendes Handeln nahelegen. Das gilt jedenfalls dann, wenn und soweit er Auskunft für die Zeit vor der Trennung begehrt.[1] Begründet wird dies mit prozessualen Erwägungen und praktischen Notwendigkeiten. Andernfalls ergäbe sich eine nur schwer eingrenzbare Auskunftspflicht des betreffenden Ehegatten. Im Übrigen müssen die Anträge einen vollstreckungsfähigen Inhalt haben. Allerdings erscheint die Berufung auf die Darlegungs- und Beweislast bezüglich des Tatbestandsmerkmals "maßgeblich"[2] problematisch, weil der Antragsteller damit genau die Umstände konkret vortragen soll, die er durch die Auskunft erst erfahren will.

 
Hinweis

Auskunft über Vorgänge nach der Trennung

Die Frage, ob ein Ehegatte auch dann konkret Anhaltspunkte vortragen muss, wenn er Auskunft über Vorgänge begehrt, die nach der Trennung liegen, hat der BGH offengelassen. Ergibt sich aus den erteilten Stichtagsauskünften keine Diskrepanz zwischen Trennungs- und Endvermögen, sodass die Beweislastumkehr des § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht weiterhilft, ist ein ergänzender Auskunftsantrag bis auf Weiteres sorgfältig zu begründen.

Im Übrigen trifft die Ehegatten grundsätzlich die Obliegenheit, eine schlüssig behauptete illoyale Vermögensminderung substanziiert zu bestreiten. Unterbleibt dies, sind die behaupteten Tatsachen als zugestanden anzusehen.[3]

[1] BGH, Beschluss v. 15.8.2012, XII ZR 80/11, NJW 2012 S. 3635 mit Anm. Groß, dazu NJW-Spezial 2012 S. 741; OLG Saarbrücken, Beschluss v. 17.2.2014, 6 WF 1/14, dazu NJW-Spezial 2014 S. 229.

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