Vielfältige Ansprüche

Die Vorschrift ist leider etwas unübersichtlich gefasst. Es ist zu trennen zwischen den Voraussetzungen für diesen Anspruch und dem Inhalt des Anspruchs:

Nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 besteht ein güterrechtlicher Auskunftsanspruch, wenn

  • der Güterstand beendet ist oder
  • ein Ehegatte die Scheidung, die Aufhebung der Ehe, den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt hat.

In einem solchen Fall kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten verlangen:

  1. Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung,
  2. Auskunft über das Vermögen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist.

Getrenntleben

Hierzu ergänzt § 1379 Abs. 2 Satz 1: Leben die Ehegatten getrennt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen.

Abschließende Regelung

§ 1379 BGB regelt die Auskunftspflicht im Zugewinnausgleichsverfahren umfassend; daneben ist für einen Auskunftsanspruch aus § 242 BGB (Grundsatz von Treu und Glauben) kein Raum.[1]

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