Titel gegen Testamentsvollstrecker

Bei angeordneter Testamentsvollstreckung ist zur Zwangsvollstreckung in den Nachlass ein gegen den Testamentsvollstrecker ergangenes Urteil erforderlich und genügend (§ 748 Abs. 1 ZPO). Nur wenn wegen eines Pflichtteilsanspruchs vollstreckt werden soll, muss ein Urteil sowohl gegen den Erben als auch gegen den Testamentsvollstrecker vorliegen (§ 748 Abs. 3 ZPO).

Allerdings ist es in jedem Fall zweckmäßig, sowohl gegen den Testamentsvollstrecker wie gegen die Erben Klage zu erheben, damit in den Nachlass und in das persönliche Vermögen der Erben vollstreckt werden kann.

Teilungsversteigerung unzulässig

Die Ernennung eines Testamentsvollstreckers schließt die Anordnung der Versteigerung eines Grundstücks zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft an einem der Testamentsvollstreckung unterliegenden Grundstück auch gegenüber einem Gläubiger eines Miterben aus, der dessen Anteil an dem Nachlass gepfändet hat.[1]

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