Erbfähigkeit

Erbe kann jeder werden, der zur Zeit des Erbfalls lebt oder aber bereits gezeugt war.[1] Dementsprechend kann auch ein Minderjähriger erben. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Eltern kein Testament errichtet haben und nun ein Elternteil plötzlich und unerwartet verstirbt. Dann greift die gesetzliche Erbfolge ein mit der Folge, dass eine Miterbengemeinschaft bestehend aus dem Ehepartner und den Kindern begründet wird.

Annahme und Ausschlagung der Erbschaft

Zur Annahme der Erbschaft durch einen Minderjährigen ist die vorherige Einwilligung seiner gesetzlichen Vertreter erforderlich, nicht jedoch eine gerichtliche Genehmigung. Wird die Annahme der Erbschaft nicht ausdrücklich erklärt, dann gilt die Erbschaft auch von einem Minderjährigen nach Ablauf der Ausschlagungsfrist von Gesetzes wegen als angenommen. Für die Ausschlagung einer Erbschaft gilt das Gleiche: Auch hier bedarf der Minderjährige der vorherigen Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.[2]

Haftungsbeschränkung

In solchen Fällen ist der Minderjährige durch die Haftungsbeschränkung nach § 1629a BGB davor geschützt, dass er wegen Verbindlichkeiten aufgrund eines Erwerbs von Todes wegen sein Erwachsenenleben mit Schulden beginnt. Seine Haftung ist auf dasjenige Vermögen beschränkt, welches bei Eintritt der Volljährigkeit vorhanden ist.[3]

Gerichtliche Mitwirkung

Wird ein Minderjähriger (Mit-)Erbe, können besondere Formvorschriften zu beachten sein. Soll beispielsweise ein Nachlassgrundstück veräußert werden, bedarf es hierzu der familiengerichtlichen Genehmigung nach § 1643 Abs. 1 i. V. m. § 1850 BGB n. F.. Bei der Auseinandersetzung des Nachlasses kann die Bestellung eines Pflegers für den minderjährigen Erben geboten sein.[4]

[2] S. Abschn. 3.2.1.
[3] Näher Roth, NJW-Spezial 2023, 103.
[4] BGH, Beschluss v. 9.7.1956, V BLw 11/56, NJW 1956, 1433.

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