Nur in Ausnahmefällen
Grundsätzlich kann auch eine letztwillige Verfügung wegen Sittenwidrigkeit unwirksam sein (§ 138 Abs. 1 BGB). Dies betrifft jedoch nur seltene Konstellationen. Denn die Testierfreiheit gewährt dem Erblasser einen großen Gestaltungsspielraum, wie er die Erbfolge nach seinen eigenen Vorstellungenregeln kann. Sittenwidrigkeit kann daher nur in sehr engen Ausnahmefällen angenommen werden.[1]
Dies gilt auch für Einzelregelungen im Testament. Im besonderen Einzelfall kann ein Betretungsverbot für den Lebensgefährten der Tochter als sittenwidrige Testamentsauflage zu werten sein.[2]
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