Ersatzreserve

Der Erblasser kann (und sollte) für den Fall, dass ein Erbe vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls wegfällt, einen anderen als Erben einsetzen, den Ersatzerben (§ 2096 BGB). Er kann auch mehrere Ersatzerben berufen, und zwar nebeneinander oder auch nacheinander ("ersatzweise ..., weiter ersatzweise ...").[1]

Ersatzerben können auch die Rechtsnachfolger des Erben sein.[2]

Unter einem solchen "Wegfall" ist jedes Ereignis zu verstehen, durch das ein vom Erblasser tatsächlich eingesetzter Miterbe von der Erbfolge ausgeschlossen wird. Hierunter ist auch die von Anfang an nichtige Erbeinsetzung zu verstehen.[3]

Den Umfang der Ersatzerbfolge kann der Erblasser frei bestimmen.

 
Hinweis

Auslegung des Testaments

Sind Ersatzerben nicht bestimmt, kann die Auslegung der letztwilligen Verfügung[4] ergeben, dass die Abkömmlinge des Bedachten zu Ersatzerben berufen sein sollen.[5]

Fällt ein Miterbe vor dem Erbfall weg, ist im Rahmen der gebotenen Auslegung der letztwilligen Verfügung vorweg zu prüfen und festzustellen, ob Ersatzerbschaft angeordnet ist, die eine Anwachsung verdrängt.[6]

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