Zusammenfassung

 
Überblick

Rund um den Nachlass gibt es immer wieder Veranlassung, die Gerichte einzuschalten. Dabei sind unterschiedliche Zuständigkeiten zu beachten. Erbscheine beispielsweise werden von der Nachlassabteilung des Amtsgerichts erteilt. Streitigkeiten zwischen oder mit den Erben sind vor den Zivilgerichten auszutragen.

Ist eine Einigung der Miterben zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nicht möglich, kann jeder Miterbe eine Erbteilungsklage erheben. Hierbei sind mögliche Formfehler zu vermeiden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Das Nachlassverfahren ist in den §§ 342 ff. FamFG neu geregelt.

1 Welches Gericht ist zuständig?

1.1 Sachliche Zuständigkeit

Abgrenzung Prozessgericht – Nachlassgericht

Im Zusammenhang mit erbrechtlichen Sachverhalten müssen immer wieder die Gerichte angerufen werden. Wegen der sachlichen Zuständigkeit ist hierbei zu unterscheiden:

  • Die allgemeinen Zivilgerichte (Prozessgericht, je nach Streitwert Amts- oder Landgericht) sind etwa für Erbteilungsklagen oder Klagen gegen die Erbengemeinschaft zuständig.[1]
  • Nachlasssachen (z. B. Erbscheinserteilung) und Teilungssachen (Vermittlungsverfahren)[2] hingegen werden im Rahmen der sog. Freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Nachlassabteilung des zuständigen Amtsgerichts verhandelt.

Teilungsversteigerung

Streben die Erben hingegen zwecks Auseinandersetzung eine Teilungsversteigerung an, ist hierfür das Vollstreckungsgericht zuständig, das auch die "normalen" Grundstücksversteigerungen durchführt.

[1] Inzwischen bestehen bei den Landgerichten und Oberlandesgerichten Spezialkammern bzw. Spezialsenate für erbrechtliche Verfahren (vgl. BGBl. 2019 I, S. 2633, ferner Roth, NJW-Spezial 2020, 200.
[2]

S. Abschn. 3.2.

1.2 Örtliche Zuständigkeit

Gerichtsstand

Bei Streitigkeiten wegen einer Erbschaft ist grundsätzlich das Gericht am Wohnsitz des Erblassers zuständig (§ 27 ZPO). Die Vorschrift ist weit auszulegen, um sicherzustellen, dass der Normzweck, alle einen bestimmten Erbfall betreffenden Streitigkeiten einheitlich an einem sachnahen Gericht zu konzentrieren, erreicht wird.[1] Hierunter fallen nach § 28 ZPO auch Klagen wegen anderer Nachlassverbindlichkeiten, solange sich der Nachlass noch ganz oder teilweise im Bezirk des örtlich zuständigen Gerichtsbezirks befindet oder die vorhandenen Miterben noch als Gesamtschuldner haften. Dies gilt, solange eine Miterbengemeinschaft nicht auseinandergesetzt ist und Miterben gesamtschuldnerisch für Erblasserschulden haften,[2] beispielsweise bei einem gegen den Nachlass geltend gemachten Anspruch auf Zugewinnausgleich[3] oder bei Klagen unter Miterben wegen Aufwendungsersatz.[4]

2 Zivilgerichtsverfahren

2.1 Anwaltliche Vertretung

Anwaltszwang

Ist das Amtsgericht für den Rechtsstreit zuständig, kann dort jede Partei selbst auftreten. Hingegen müssen sich die Parteien vor den Landgerichten durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 78 Abs. 1 ZPO).

Fachmann gefragt

Wegen der komplizierten Materie empfiehlt es sich, einen Spezialisten für Erbrechtsfragen zurate zu ziehen. Insoweit bietet sich ein Rechtsanwalt an, der den Titel "Fachanwalt für Erbrecht" führen darf. Diese Befugnis kann einem Anwalt verliehen werden, der besondere Kenntnisse und Erfahrungen in einem Rechtsgebiet erworben hat (§ 43c Abs. 1 Satz 1 BRAO).[1], NJOZ 2015, 104.

[1] Vgl. BGH, Urteil v. 5.5.2014, AnwZ (Brfg) 51/12

2.2 Prozesskostenhilfe

Prozess auf Staatskosten

In Nachlasssachen sind bei oft erheblichen Streitwerten auch die Gerichts- und Anwaltskosten dementsprechend hoch. Entlastung bietet hier die Prozesskostenhilfe, die bei hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung und Bedürftigkeit des Antragstellers zu gewähren ist (§§ 114 ff. ZPO). Dies gilt auch bei einer Erbengemeinschaft.

 
Praxis-Beispiel

Prozesskostenhilfe für Miterben

Beliebter Trick?

Ein Miterbe reichte einen Klageentwurf bei Gericht ein, in welchem er aus eigenem Recht eine Forderung an die Erbengemeinschaft geltend machte. Hierfür begehrte er Prozesskostenhilfe. Nach Ansicht des OLG Saarbrücken kommt es für die Beurteilung der gemäß § 114 Abs. 1 ZPO erforderlichen Fähigkeit des Antragstellers, die Prozesskosten aufbringen zu können, allein auf dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse an. Der aus § 2039 Satz 1 BGB klagende Miterbe mache ein ihm zustehendes, eigenes Klagerecht geltend. Etwas anderes gelte nur, wenn der "arme" Miterbe für den Prozess vorgeschoben werde, um so die Prozesskostenhilfe zu erlangen.[1]

2.3 Erbenfeststellungsklage

Alternative zum Erbschein

Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, also auch des Erbrechts, kann geklagt werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung hat (§ 256 Abs. 1 ZPO).[1]

Feststellungsinteresse

Auch das (Nicht-)Bestehen eines Miterbrecht...

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