Ausweg

Wer dieses Prozessrisiko scheut, kann stattdessen ein Vermittlungsverfahren im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragen (§§ 363 ff. FamFG).[1] Zuständig für die Durchführung des Verfahrens ist nunmehr der Notar. Antragsberechtigt ist insbesondere jeder Miterbe, und zwar ohne Mitwirkung oder Zustimmung der anderen Miterben (§ 363 Abs. 2 FamFG). Einen entsprechenden Antrag darf der Notar nur unter engen Voraussetzungen zurückweisen.[2]

Gang des Verfahrens

Auch in diesem Verfahren kann der Notar die Auseinandersetzung nur vermitteln, nicht aber gestaltend eingreifen. Zunächst wird ein Verhandlungstermin anberaumt, zu dem alle Miterben geladen werden. Der Notar fertigt einen Auseinandersetzungsplan an.[3] Sind die erschienenen Beteiligten mit dem Inhalt des Plans einverstanden, hat der Notar die Auseinandersetzung zu beurkunden.[4]

Ende bei Streit

Ergeben sich bei den Verhandlungen Streitpunkte, ist darüber eine Niederschrift aufzunehmen und das Verfahren bis zur Erledigung der Streitpunkte auszusetzen (§ 370 FamFG).[5] Werden die Meinungsverschiedenheiten nicht ausgeräumt, ist das Verfahren gescheitert; für die übrigen Miterben bleibt nur noch die Erbteilungsklage.

 
Praxis-Tipp

Alternative: Schiedsgericht

Sind die streitenden Erben halbwegs konsensfähig, kann es sinnvoll sein, Erbstreitigkeiten durch ein Schiedsgericht klären und auch entscheiden zu lassen (Vgl. §§ 1059, 1060 ZPO). Vorteile: Das Verfahren ist zeitlich und kostenmäßig überschaubar, denn es gibt nur eine Instanz. Die Unterwerfung unter die Schiedsgerichtsbarkeit kann bereits der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung anordnen (Schiedsklausel).[6]

[1] Eingehend Kutschmann, RNotZ 2019, 301; Eberl-Borges, ErbR 2017, 590 .
[2] OLG Schleswig, Beschluss v. 24.1.2013, 3 Wx 117/12, NJW-RR 2013, 844.
[4] Ausführlich zum Verfahren Mayer, Rpfleger 2011, 245.
[5] Dazu OLG Schleswig, Beschluss v. 9.10.2013, 3 Wx 7/12, FamRZ 2013, 1417.
[6] Reimann, FamRZ 2017, 1295; zur Erbrechtsmediation ausführlich Fries/Roglmeier/Lenz-Brendel, ZErb 2018, 53; Becker/Horn, ZEV 2006, 248; Brandt, ZEV 2010, 133.

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