Nachlasssachen

In § 342 FamFG werden erstmals die einzelnen Nachlass- und Teilungssachen aufgelistet, für die das FamFG-Verfahren Anwendung findet.

Danach sind Nachlasssachen insbesondere Verfahren, die folgende Regelungsgegenstände betreffen:

  • die besondere amtliche Verwahrung von Verfügungen von Todes wegen,
  • die Sicherung des Nachlasses einschließlich Nachlasspflegschaften,
  • die Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen,
  • die Ermittlung der Erben,
  • Erbscheine, Testamentsvollstreckerzeugnisse und sonstige vom Nachlassgericht zu erteilende Zeugnisse,
  • die Testamentsvollstreckung,
  • die Nachlassverwaltung.

Nachlassgericht

Zuständig hierfür ist grundsätzlich das Nachlassgericht. Es ist eine Abteilung des Amtsgerichts (§ 23a Abs. 2 Nr. 2 GVG). Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Aufenthaltsort des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes, (§ 343 Abs. 1 FamFG). Abweichend davon sind in Baden-Württemberg gemäß § 38 des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit die staatlichen Notariate als Nachlassgerichte zuständig.

Teilungssachen

Teilungssachen sind u. a. die Aufgaben, die Gerichte bei der Auseinandersetzung eines Nachlasses zu erledigen haben. Für das Vermittlungsverfahren nach §§ 363 ff. FamFG ist der Notar zuständig.[1]

[1]

S. Abschn. 3.4.

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