Auskunfts- und Pflichtteilsansprüche

Wenn Erben sich weigern, Auskunfts- und Pflichtteilsansprüche zu erfüllen, ist höchste Eile geboten. Bevor sie das Nachlassvermögen antasten, sind unverzüglich geeignete Sicherungsmaßnahmen für die Pflichtteilsgläubiger zu veranlassen. Denn nicht selten dauern Pflichtteils- und sonstige Prozesse gegen Erben mehrere Jahre. Ist der Instanzenweg ausgeschöpft, folgt häufig das Zwangsvollstreckungsverfahren. Spätestens jetzt kommt in vielen Fällen das böse Erwachen: Nach mehrjährigem Kampf um den Vollstreckungstitel in der "richtigen" Höhe des Pflichtteils, hat der Erbe den gesamten Nachlass bereits anderweitig verbraucht, sein Eigenvermögen ist total überschuldet oder hat sich selbst ins Ausland abgesetzt. Wer hier nicht frühzeitig die Weichen richtig gestellt und Sicherungsmaßnahmen ergriffen hat, geht am Ende leer aus. Der zivilprozessuale Arrest ist in diesem Zusammenhang ein probates Sicherungsmittel.[1]

Klage gegen Testamentsvollstrecker

Ferner kann durch Arrest der Anspruch gegen den Testamentsvollstrecker auf Duldung der Zwangsvollstreckung (§ 2213 Abs. 3 BGB) in den Nachlass gesichert werden. Denn der Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung steht einem Anspruch auf eine Geldforderung i. S. d. § 916 ZPO gleich, weil auch dieser Anspruch durch Vermögensvollstreckung gemäß den §§ 803 ff. ZPO realisiert wird und ansonsten eine entsprechende Sicherung für den im Hauptverfahren zu verfolgenden Anspruch nicht bestehen würde.[2]

Rechtsschutzbedürfnis?

Neben dem Arrestanspruch muss vor allem ein Arrestgrund gegeben sein (§§ 916, 917 ZPO). Hieran fehlt es gelegentlich. So kann einstweiliger Rechtsschutz zur Sicherung behaupteter Erbansprüche nicht auf bloße Vermutungen oder den Verdacht hin, dass ein Miterbe angeblich Nachlassgegenstände beiseiteschafft, gewährt werden.[3]

[1] Ausführlich hierzu Roth, NJW-Spezial 2014, 359; Schneider, NJW 2010, 3401.
[2] Drescher, Münchner Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2020, § 916 Rn. 5 m. w. N.
[3] OLG Stuttgart, Beschluss v. 8.8.2012, 19 W 35/12, BeckRS 2012, 24031, dazu NJW-Spezial 2013, 7.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt WohnungsWirtschafts Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen