Alternative

Nach § 2213 BGB kann ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, grundsätzlich nicht nur gegen den Erben, sondern auch gegen den Testamentsvollstrecker gerichtlich geltend gemacht werden. Dies gilt jedoch nur, wenn dem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses zusteht, und nicht bei einem Pflichtteilsanspruch.[1]

Ein Nachlassgläubiger, der seinen Anspruch gegen den Erben geltend macht, kann den Anspruch auch gegen den Testamentsvollstrecker dahin geltend machen, dass dieser die Zwangsvollstreckung in die seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände dulde.

 
Hinweis

Abgrenzung zur Klage der Erben

Hiervon zu unterscheiden ist der Fall, dass die Erben den Testamentsvollstrecker wegen dessen Amtsführung auf Auskunft, Herausgabe des Nachlasses oder Schadensersatz in Anspruch nehmen.[2]

[1] Hierzu Köpf, ZEV 2013, 235.
[2] Hierzu LG Nürnberg-Fürth, Beschluss v. 4.6.2019, 6 O 1565/19, ZEV 2019, 587.

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