Abgrenzung Prozessgericht – Nachlassgericht

Im Zusammenhang mit erbrechtlichen Sachverhalten müssen immer wieder die Gerichte angerufen werden. Wegen der sachlichen Zuständigkeit ist hierbei zu unterscheiden:

  • Die allgemeinen Zivilgerichte (Prozessgericht, je nach Streitwert Amts- oder Landgericht) sind etwa für Erbteilungsklagen oder Klagen gegen die Erbengemeinschaft zuständig.[1]
  • Nachlasssachen (z. B. Erbscheinserteilung) und Teilungssachen (Vermittlungsverfahren)[2] hingegen werden im Rahmen der sog. Freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Nachlassabteilung des zuständigen Amtsgerichts verhandelt.

Teilungsversteigerung

Streben die Erben hingegen zwecks Auseinandersetzung eine Teilungsversteigerung an, ist hierfür das Vollstreckungsgericht zuständig, das auch die "normalen" Grundstücksversteigerungen durchführt.

[1] Inzwischen bestehen bei den Landgerichten und Oberlandesgerichten Spezialkammern bzw. Spezialsenate für erbrechtliche Verfahren (vgl. BGBl. 2019 I, S. 2633, ferner Roth, NJW-Spezial 2020, 200.
[2]

S. Abschn. 3.2.

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