Einzelfall­lösung

In Abweichung von der etwas starren gesetzlichen Regelung besteht die Möglichkeit, die Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse aufgrund eines Insolvenzplans durchzuführen (§§ 217 ff. InsO).

So soll das Schuldnervermögen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls in wirtschaftlich möglichst effektiver Weise eingesetzt werden. Meist wird dabei die Sanierung des Unternehmens im Sinne einer Reorganisation angestrebt; mitunter geht es um die bloße Entschuldung.[1]

Neuregelung

Durch das ESUG[2] ist das Instrument des Planverfahrens ausgebaut worden: Künftig können als Sanierungsinstrument auch Forderungen von Gläubigern in Gesellschaftsanteile umgewandelt werden ("debt-equity-swap"). Die Einbindung dieses gesellschaftsrechtlichen Instruments in die Insolvenzordnung verbessert die Sanierungschancen, da Widerstände von Altgesellschaftern überwunden werden können.[3]

So läuft das Verfahren

Das Insolvenzplanverfahren gliedert sich in 4 Teile: die Planvorlage, die gerichtliche Vorprüfung, der Erörterungs- und Abstimmungstermin und die Durchführung der Abstimmung selbst.

Vorlagerecht

Zur Vorlage eines Insolvenzplans an das Insolvenzgericht sind der Insolvenzverwalter – aus eigenem Recht oder im Auftrag der Gläubigerversammlung – und der Schuldner berechtigt (§ 218 InsO). Es können demnach auch mehrere Insolvenzpläne zur Diskussion gestellt werden.

Vorprüfung

Das Insolvenzgericht prüft den vorgelegten Plan auf formelle und inhaltliche Fehler und weist ihn gegebenenfalls zurück (§ 231 InsO). Ansonsten wird der Plan den übrigen Verfahrensbeteiligten zur Stellungnahme übermittelt (§ 232 InsO).

Inhalt

Inhaltlich besteht der Plan aus 2 Teilen:

  • Im darstellenden Teil wird beschrieben, welche Maßnahmen nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffen worden sind oder noch getroffen werden sollen, um die Grundlagen für die geplante Gestaltung der Rechte der Beteiligten zu schaffen. Er enthält alle notwendigen Angaben für die Entscheidung der Gläubiger über die Zustimmung zum Plan (§ 220 InsO).
  • Im gestaltenden Teil wird festgelegt, wie die Rechtsstellung der Beteiligten durch den Plan geändert werden soll (§ 221 InsO), mit anderen Worten: welche konkreten Eingriffe in ihre Rechte die Gläubiger hinnehmen sollen.

Beteiligtengruppen

Nach § 222 InsO n. F. werden mehrere Gruppen von Beteiligten (bislang: Gläubigern) gebildet, die über den Insolvenzplan abstimmen, und dass auch die Rechte der gesicherten Gläubiger im Plan gekürzt werden können. Dabei ist die Bildung einer Gruppe, die Gläubiger mit werthaltigen und nicht werthaltigen Absonderungsrechten in sich vereint, grundsätzlich unzulässig. Ist der Insolvenzplan auf die Fortführung der Schuldnerin auf den bisherigen Betriebsgrundstücken gerichtet, so ist die Werthaltigkeit daran bestehender Sicherheiten nach dem Fortführungswert zu bemessen.[4]

Abstimmungs­verfahren

Nachdem die Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme hatten, werden in einem Erörterungs- und Abstimmungstermin der Plan und das Stimmrecht der Gläubiger erörtert. Sodann wird – eventuell in einem gesonderten Termin – über den Plan abgestimmt.

Die Abstimmung über den Insolvenzplan erfolgt jeweils in den im gestaltenden Teil des Insolvenzplans festgelegten Gruppen. Stimmberechtigt sind alle Gläubiger, deren Forderungen durch den Plan beeinträchtigt sind (§§ 237, 238 InsO). Das Stimmrecht der Anteilsinhaber ist in § 238a InsO n. F. neu geregelt.

Zustimmung des Schuldners

Grundsätzlich muss der Schuldner dem Insolvenzplan zustimmen (§ 247 InsO). Seine Zustimmung gilt als erteilt, falls er nicht bis zum Abstimmungstermin widerspricht.

Gerichtliche Bestätigung

Der Insolvenzplan bedarf der Bestätigung durch das Gericht. Sie ist zu versagen, wenn einzelne Gläubiger wegen einer Benachteiligung durch den Plan widersprechen (sog. Minderheitenschutz, § 251 InsO). Die behauptete Schlechterstellung durch den Insolvenzplan ist glaubhaft zu machen.[5]

Rechtsmittel

Gegen den Beschluss des Insolvenzgerichts steht den Gläubigern und dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu, allerdings nur noch unter engen Voraussetzungen (§ 253 InsO n. F.). Die Beschwerdefrist läuft ab Verkündung des Beschlusses, auch wenn das Gericht hierüber falsch belehrt hat.[6]

Mit der Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses treten die im Insolvenzplan festgelegten Wirkungen für und gegen alle Beteiligten ein (§ 254 InsO), und zwar auch für Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben (§ 254 b InsO n. F.). Nunmehr wird das Insolvenzverfahren aufgehoben; der Schuldner erhält seine Verfügungsbefugnis zurück (§§ 258, 259 InsO). Neu sind ein besonderer Vollstreckungsschutz (§ 259a InsO n. F.) und spezielle Verjährungsfristen (§ 259b InsO n. F.).

Plan­überwachung

Im Plan kann vorgesehen werden, dass seine Erfüllung noch höchstens 3 Jahre lang durch den Insolvenzverwalter überwacht wird (§§ 260 ff. InsO).

Erlass und Stundung werden hinfällig, wenn der Schuldner mit der Erfüllung des Plans erheblich in Rückstand gerät (sog. Wiederauflebenskl...

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