Überblick

Dieses kleine Lexikon erläutert Ihnen kurz und prägnant die wichtigsten Begriffe des Insolvenzrechts.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Das Verfahren ist in der Insolvenzordnung (InsO) geregelt.

Absonderung

Recht auf bevorzugte ("abgesonderte") Befriedigung einer durch Pfandrecht gesicherten Insolvenzforderung.

Aussonderung

Gegenstände, die im Insolvenzverfahren beschlagnahmt wurden, aber im Eigentum Dritter stehen, können diese (Dritten) vom Insolvenzverwalter herausverlangen.

Drohende Zahlungsunfähigkeit

Eröffnungsgrund für den Schuldner.

Eigenverwaltung

In Ausnahmefällen kann der Schuldner unter Aufsicht eines Sachwalters die Insolvenzmasse selbst verwalten und die Abwicklung des Verfahrens durchführen.

Feststellungsverfahren

Teil des Insolvenzverfahrens, in dem das Gericht prüft und feststellt, wessen Forderung bei der Verteilung zu berücksichtigen ist.

Gläubigerausschuss

Kann fakultativ vom Gericht eingesetzt werden und soll den Insolvenzverwalter unterstützen und überwachen.

Gläubigerbenachteiligung

Eine der Voraussetzungen für die Insolvenzanfechtung.

Gläubigerversammlung

Organ der Insolvenzgläubiger, durch das sie ihre gemeinschaftlichen Interessen im Insolvenzverfahren vertreten können.

Inkongruente Deckung

Sicherung oder Befriedigung des Gläubigers, die dieser überhaupt nicht, nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte.

Insolvenz

Zahlungsunfähigkeit.

Insolvenzanfechtung

Der Insolvenzverwalter kann unter bestimmten Voraussetzungen noch vor Insolvenzeröffnung erfolgte Rechtsgeschäfte des Schuldners, die die (übrigen) Gläubiger benachteiligen, anfechten und damit rückgängig machen.

Insolvenzforderung

Jede von einem Gläubiger beim Insolvenzgericht angemeldete und in die Insolvenztabelle eingetragene Forderung.

Insolvenzgericht

Das Amtsgericht am Sitz des Schuldners.

Insolvenzgläubiger

Alle Gläubiger, die ihre Forderung beim Insolvenzgericht angemeldet haben.

Insolvenzgrund

Gründe für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung des Schuldners.

Insolvenzmasse

Das gesamte pfändbare Vermögen des Schuldners mit Ausnahme der insolvenzfreien Gegenstände.

Insolvenzplan

Vom Insolvenzverfahren abweichende Möglichkeit der Gläubigerbefriedigung.

Insolvenztabelle

In der Insolvenztabelle werden alle angemeldeten Insolvenzforderungen eingetragen und nach Prüfung durch das Gericht festgestellt. Die beglaubigte Abschrift über die Eintragung der jeweiligen Forderung ist für den betreffenden Insolvenzgläubiger ein vollstreckbarer Titel bezüglich der gesamten Forderung.

Insolvenzverwalter

Vom Gericht bestellter Verwalter zur Abwicklung eines Insolvenzverfahrens durch Verwaltung und Verwertung des Vermögens des Schuldners.

Insolvenzvermerk

Bei vorhandenem Grundbesitz des Schuldners wird im Grundbuch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetragen (Grundbuchsperre für Verfügungen des Schuldners).

Kongruente Deckung

Befriedigung oder Sicherung, auf die der Gläubiger in dieser Form und zu dieser Zeit einen Anspruch hatte.

Massegläubiger

Ihre Forderungen sind erst nach Insolvenzeröffnung durch Rechtsgeschäfte des Insolvenzverwalters entstanden und werden (in der Regel) voll befriedigt.

Masseverbindlichkeiten

Ansprüche (der Massegläubiger), deren Erfüllung unmittelbar aus der Insolvenzmasse verlangt werden kann.

Nachlassinsolvenz

Bei Überschuldung eines Nachlasses können die Erben durch das Nachlassinsolvenzverfahren ihre Haftung auf den Nachlass beschränken.

Quote

Der Anteil, der auf die festgestellten Forderungen bei der Verteilung an die Insolvenzgläubiger ausgezahlt wird.

Restmasse

Die Restmasse wird zur Befriedigung nachrangiger Insolvenzgläubiger eingesetzt (§ 39 InsO).

Schwarze Liste

So bezeichnete, vom Insolvenzgericht geführte Liste über alle mangels Masse nicht eröffneten Insolvenzverfahren. Nach 5 Jahren werden die Eintragungen gelöscht.

Teilungsmasse

Die Masse, die nach Aus- und Absonderung sowie Begleichung der Verfahrenskosten und Masseverbindlichkeiten verbleibt. Sie wird in gleichen Quoten nach der Höhe der noch nicht befriedigten Forderung an alle Insolvenzgläubiger verteilt.

Überschuldung

Insolvenzgrund bei juristischen Personen und bei der Nachlassinsolvenz.

Vorläufiger Gläubigerausschuss

Das Insolvenzgericht soll ihn unter bestimmten Voraussetzungen bereits nach Eingang des Eröffnungsantrags bestellen (§ 22a InsO n. F.).

Vorläufiger Insolvenzverwalter

Zur vorläufigen Verwaltung und Sicherung des Schuldnervermögens bestimmt das Gericht meist noch vor Insolvenzeröffnung einen vorläufigen Verwalter, der auch den Wert des Vermögens ermittelt.

Zahlungsunfähigkeit

Insolvenzgrund bei allen natürlichen Personen und Personengesellschaften.

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