Berechnung

In den dargestellten einzelnen Anfechtungstatbeständen sind unterschiedliche Anfechtungsfristen festgelegt, die die Anfechtung nach rückwärts begrenzen. Einheitlicher Anknüpfungspunkt ist dabei der Eröffnungsantrag. Maßgeblich ist hier allein derjenige Insolvenzverfahrensantrag, der tatsächlich zur Eröffnung geführt hat.[1] Von diesem Zeitpunkt ist zurückzurechnen.

Von den Anfechtungsfristen zu unterscheiden ist die Verjährungsfrist des § 146 InsO. Danach verjährt der Anfechtungsanspruch entsprechend der Regelverjährungsfrist des § 195 BGB erst in 3 Jahren mit Beginn am Jahresende.[2]

Erledigter Insolvenzantrag

Ein im Zeitpunkt des Eröffnungsbeschlusses zulässiger und begründeter Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist auch dann für die Berechnung der Anfechtungsfristen maßgeblich, wenn er nach der Eröffnung wegen prozessualer Überholung für erledigt erklärt worden ist.[3]

[2] Eingehend Kirchhof, WM 2002, S. 2037; Huber, NZBau 2005, S. 256, 263.

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