Auffang­tatbestand

Rechtsgeschäfte des Schuldners, die nicht unter §§ 130, 131 InsO fallen und deren Vornahme die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt, sind unter nahezu denselben Voraussetzungen wie bei der inkongruenten Deckung anfechtbar:

 
Praxis-Beispiel

Unmittelbar nachteilige Rechtshandlungen

  • Verkauf unter Wert,
  • Gewährung eines günstigen Darlehens,
  • Erlass einer Schuld.

Unter­lassungen

Solchen Rechtsgeschäften stehen nach § 132 Abs. 2 InsO Rechtshandlungen gleich, durch die der Schuldner ein Recht verliert oder nicht mehr geltend machen kann oder durch die ein vermögensrechtlicher Anspruch gegen ihn erhalten oder durchsetzbar wird:

Beispiele

Der Schuldner unterlässt eine rechtzeitige Irrtumsanfechtung nach §§ 119 ff. BGB, die Geltendmachung von Mängelrügen, die Einrede oder Unterbrechung der Verjährung oder die Einlegung von Rechtsmitteln.

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