Auffangtatbestand
Rechtsgeschäfte des Schuldners, die nicht unter §§ 130, 131 InsO fallen und deren Vornahme die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt, sind unter nahezu denselben Voraussetzungen wie bei der inkongruenten Deckung anfechtbar:
Unmittelbar nachteilige Rechtshandlungen
- Verkauf unter Wert,
- Gewährung eines günstigen Darlehens,
- Erlass einer Schuld.
Unterlassungen
Solchen Rechtsgeschäften stehen nach § 132 Abs. 2 InsO Rechtshandlungen gleich, durch die der Schuldner ein Recht verliert oder nicht mehr geltend machen kann oder durch die ein vermögensrechtlicher Anspruch gegen ihn erhalten oder durchsetzbar wird:
Beispiele
Der Schuldner unterlässt eine rechtzeitige Irrtumsanfechtung nach §§ 119 ff. BGB, die Geltendmachung von Mängelrügen, die Einrede oder Unterbrechung der Verjährung oder die Einlegung von Rechtsmitteln.
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