Mietkaution

Im Falle der Insolvenz des Vermieters[1] geht es häufig um das Schicksal der Mietkaution, insbesondere um die Frage: Kann der Wohnungsmieter die Kaution auch dann herausverlangen, wenn der Vermieter sie nicht von seinem Vermögen getrennt angelegt hat? Hier hat der BGH[2] inzwischen für Klarheit gesorgt: Der Wohnungsmieter kann eine gestellte Mietkaution in der Insolvenz des Vermieters nur dann ungeschmälert herausverlangen (aussondern), wenn der Vermieter, wie es § 551 Abs. 3 Satz 3 BGB vorschreibt, die Kaution von seinem sonstigen Vermögen getrennt angelegt hat. Verstößt der Vermieter gegen diese zugunsten des Mieters vorgesehene Bestimmung, dann ist der dem Mieter zustehende Auszahlungsanspruch nur eine einfache Insolvenzforderung.[3]

Vorsichtsmaßnahme

Der Mieter kann vom Vermieter den Nachweis verlangen, dass die Kaution gesetzeskonform auf einem Treuhandkonto angelegt wurde. Solange der Vermieter dieser gesetzlichen Anlageverpflichtung nicht nachkommt, ist der Mieter grundsätzlich befugt, die geschuldete Mietzahlung bis zur Höhe des Kautionsbetrags zurückzuhalten.

[1] Vgl. auch Gruppe 10 S. 10/I 5.
[3] Zur Mietkautionshaftung des Erwerbers vgl. Dahl, NJW-Spezial 2008, S. 1.

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